Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Beschlagnahme von Metallen. 
31. Januar 1915 und umfaßt auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., 
vom Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten verfügenden 
erc de beschlagnahmt worden sind. Die Einzelverfügungen und die Verfügungen 
Seheh I. 15 K. R. A treten mit dem Inkrafttreten vorliegender Verfügung außer 
#/ t, und werden durch diese ersetzt. " " 
gür die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 1. Mai 1915 (Meldetag), 
it as 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. 
mit Für die in § 3 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und 
geschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
Bes Beschlagnahmt und melde pflichtig sind auch die nach dem 1. Mai 1915 etwa 
inzutommenden Vorräte; bei den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. 
1 doch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden. Aus- 
t nommen bleiben ferner die durch eine Sonderverfügung des Kriegsministeriums 
Ewreggsrohstoffabteilung) für Friedenszwecke freigegebenen Mengen. " 
d) Falls die in § 5 aufgeführten Mindestmengen am 1. Mai 1915 nicht erreicht 
find, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem 
Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. 
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nach- 
träglich unter die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem 
für diesen ihre Gültigkeit. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
#§2. a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab 
bis auf weiteres sämtliche Vorräte der umstehend aufgeführten Klassen in festem 
und flüssigem Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen 
vorhanden sind), mit Ausnahme der Bestände, welche von den durch § 5 betroffenen 
Personen, Gesellschaften usw. in Gewahrsam gehalten werden. 
b) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen, 
Zwischenprodukten und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, wie der Gewichts- 
anteil des Hauptmetalls der betreffenden Klasse zu melden. Hauptmetalle sind für 
Klasse 1—11b: Kupfer; für Klasse 12—14: Nickel; für Klasse 15—17: Zinn; 
für Klasse 18 und 19: Aluminium; für Klasse 20—22: Antimon. 
Tc) Zusammengesetzte Metalle (Legierungen), chemische Verbindungen, Zwischen- 
produkte und Erze sind nur einmal und zwar nur in der Klasse ihres Hauptmetalls 
zu melden. In Zweifelsfällen sind solche Bestände unter demjenigen Hauptmetall 
zu klassifizieren, welches dem Gewicht nach in der Zusammensetzung überwiegt.) 
1) Nachtragsverfügung vom 14. August 1915 zu der Bekanntmachung 
betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen vom 
1. Mai 1915 (Nr. M. 1/4. 15. KRA): 
Zu §2 der Bekanntmachung betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme 
von Metallen vom 1. Mai 1915 (M. 1/4. 15. KR A) treten als „von der Verfügung 
betroffene Gegenstände“ vom 14. August 1915 nachts 12 Uhr ab neu hinzu: 
Klasse 18a. Aluminium in Fertigfabrikaten mit einem Reingehalt von 
mindestens 80%; ausgenommen sind Gebrauchsgegenstände, die für 
den Haus= und den wirtschaftlichen Betrieb im Gebrauch sind und keiner 
sichtbaren Abnutzung im Gebrauche unterliegen. Nicht ausgenommen 
ç sind jedoch solche Gegenstände, welche zum Verkaufe bestimmt sind. 
Die Gegenstände der Klasse 183 unterliegen allen Vorschriften der obengenannten 
Verfügung betreffend „Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen“ 
vom 1. Mai 1915. Die Bestimmungen des & 5 sind maßgebend für solche im & 3 ge- 
lenzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschl. derjenigen in 
ichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 
I4. August gleich oder geringer waren als 25 kg. 
Das Lagerbuch ist sofort einzurichten, die Meldungen sind zum nächsten 
eldetermin für Metalle (1. September 1915) auf dem allgemeinen Meldeschein zu 
se suer der durch Klasse 18aä erweitert wird und bei allen Postanstalten I. und II. Klasse 
  
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