Beschlagnahme von Metallen.
·- die sich im Bezirk der verfügenden Behörde befinden) am 1. Mai 1915
wei ri 1 waren als die folgenden Beträge:
geich o Summe der Vorräte (Gesamtgewichte)
aus den Klassen 1—11b einschl.: 150 kg
12—14 „ 20 „
„ 15—17 100 „
# 9 18u. 19 » 50 »
der Klasse 20 „ 50 „
„ den Klassen 210.22 v 600 „
· «derMagabe,daßsie(außerdernach§6fürbefchlagnahmteBetände
ur DerMsahe solche Bestände nur im eigenen Betriebe und seleing=
ingenden Reparaturzwecken auch im fremden Betriebe verarbeiten dürfen.
1V Verfügung über diese Bestände ist verboten.
Beschlagnahmebestimmungen.
66. Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise
geregell Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind
tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten,
aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung
ersichtlich sein muß, und den Polizei= und Militärbehörden jederzeit die
Prüfung der Läger und des Lagerbuches sowie die Besichtigung des Be-
triebes zu gestatten.
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
1. Mengen zur Ausführung von Kriegslieferungent) im eigenen Betriebe,
2. Mengen zur Ausführung von Kriegslieferungen in fremden (inländischen)
Betrieben, sofern der Abnehmer dies durch eine schriftliche Erklärung
nachgewiesen und außerdem in gleicher Weise bestätigt hat, daß seine
vorhandenen und hinzutretenden Bestände beschlagnahmt sind. Auf
Anfordern des Lieferers, ferner bei allen Lieferungen an Personen,
Firmen usw., deren Bestände nicht beschlagnahmt sind, sowie bei
Lieferungen an Händler, sofern es sich nicht um Abfälle oder Rück-
stände handelt, muß der Abnehmer die Verwendung zu Kriegsliefe-
rungen durch vorschriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine (für die Vor-
drucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind) vorher
nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen und Belegscheine sind von
dem Lieferer aufzubewahren;
3. Mengen für Ausbesserungen zur Aufrechterhaltung eines mit Kriegs-
lieferungen beschäftigten Betriebes, die nicht durch andere Metalle
ersetzbar sind, sofern die Vertragserfüllung ohne diese Arbeiten nicht
1) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlagnahmeverfügung sind:
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen Lieferungen:
deutsche Militärbehörden,
deutsche Reichsmarinebehörden,
deutsche Reichs= und Staatseisenbahnverwaltungen,
hne weiteres,
b) diejenigen von
deutschen Reichs= oder Staats-Post= oder Telegraphenbehörden,
deutschen Königlichen Bergämtern,
deutschen Hafenbauämtern, —
deutschen staatlichen und städtischen Medizinalbehörden,
Z„ anderen deutschen Reichs= und Staatsbehörden
di Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Vermerk versehen sind, daß
e Ausführung der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung nötig
und unersetzlich ist.
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