Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
möglich ist. Die zu solchen Zwecken entnommenen Mengen sind he 
sonders zu buchen. · " 
4. Mengen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes ir 
Ausbesserungen an den in Gebrauch befindlichen landwirtschaftligen 
Maschinen und Geräten, die nicht durch andere Metalle ersetzbar fin. 
Buchung wie unter 3. " 
(Die bei den Ausbesserungen unter 3. und 4. entfallenden Metalle 
sind beschlagnahmt; es wird anheimgestellt, sie der Kriegsmetall A.G 
Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11 (Fernsprecher: Nollendon 
3000.—3007; TelAdresse Taltrie) unter Hinweis auf die vorliegrooc 
Verfügung zum Kauf anzubieten, sobald die in § 5 angegebenen Mindest- 
mengen angesammelt sind.) 
5. die von dem preußischen Kriegsministerium (Kriegsrohstoffabteilung) 
freigegebenen Mengen. 
6. die von der Kriegsmetall A.-G. aufgekauften Mengen. 
) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen unter Aufrechterhaltung der 
Beschlagnahme verwandt werden die unter Klasse 11#a fallenden Gegen- 
stände sowie fertige Druckmittel der Klassen 21 und 22 zur Benutzung 
im eigenen Betriebe, soweit sie Fertigfabrikate sind und keiner sichtbaren 
Abnutzung im Gebrauch unterliegen. Bei den im graphischen Gewerbe 
verwandten Tiefdruckwalzen und Atzplatten ist außerdem zur Benutzung 
im eigenen Betriebe die Neubemusterung in der üblichen Anzahl zulässig 
sofern Bestände am 1. Mai 1915 in fertigem Zustand (d. h. bemustert 
oder zur Bemusterung fertig hergerichtet) vorhanden sind. 
Die Benutzung ist in allen Fällen nur soweit gestattet, als dadurch 
die Prüfung der Bestände nicht erschwert wird, und daher auf das un- 
bedingt notwendige Maß zu beschränken. 
  
Meldebestimmungen. 
§5 7. Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Metalle 
zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; 
die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen 
Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Rein- 
gehalt von Erzen), sind Schätzungswerte einzutragen. 
Dem Melde pflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf 
besonderem Bogen ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der 
ganzen Bestände einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegsmetall A.-G. 
weitergegeben, die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in Frage 
ommt. 
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Metallmeldestelle der Kriegsrohstoffabteilung des 
Königlichen Kriegsministeriums, Berlin WF19, Potsdamer Straße 10/11, Fem- 
sprecher: Nollendorf 3008 und 3009, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 15. Mai 
1915 einschließlich einzureichen. 
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten. welche die vorliegende Ver- 
fügung betreffen. ! 
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 2 Monate (erstmalig wieder 
am 1. Juli) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des 
betreffenden Monatst). 
befrei Die an den höheren Lehranstalten vorhandenen Bestände sind von der Meldung 
reit. 
  
  
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