Militärische Anordnungen.
möglich ist. Die zu solchen Zwecken entnommenen Mengen sind he
sonders zu buchen. · "
4. Mengen zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes ir
Ausbesserungen an den in Gebrauch befindlichen landwirtschaftligen
Maschinen und Geräten, die nicht durch andere Metalle ersetzbar fin.
Buchung wie unter 3. "
(Die bei den Ausbesserungen unter 3. und 4. entfallenden Metalle
sind beschlagnahmt; es wird anheimgestellt, sie der Kriegsmetall A.G
Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11 (Fernsprecher: Nollendon
3000.—3007; TelAdresse Taltrie) unter Hinweis auf die vorliegrooc
Verfügung zum Kauf anzubieten, sobald die in § 5 angegebenen Mindest-
mengen angesammelt sind.)
5. die von dem preußischen Kriegsministerium (Kriegsrohstoffabteilung)
freigegebenen Mengen.
6. die von der Kriegsmetall A.-G. aufgekauften Mengen.
) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen unter Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme verwandt werden die unter Klasse 11#a fallenden Gegen-
stände sowie fertige Druckmittel der Klassen 21 und 22 zur Benutzung
im eigenen Betriebe, soweit sie Fertigfabrikate sind und keiner sichtbaren
Abnutzung im Gebrauch unterliegen. Bei den im graphischen Gewerbe
verwandten Tiefdruckwalzen und Atzplatten ist außerdem zur Benutzung
im eigenen Betriebe die Neubemusterung in der üblichen Anzahl zulässig
sofern Bestände am 1. Mai 1915 in fertigem Zustand (d. h. bemustert
oder zur Bemusterung fertig hergerichtet) vorhanden sind.
Die Benutzung ist in allen Fällen nur soweit gestattet, als dadurch
die Prüfung der Bestände nicht erschwert wird, und daher auf das un-
bedingt notwendige Maß zu beschränken.
Meldebestimmungen.
§5 7. Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Metalle
zu erfolgen, für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind;
die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen
Fällen, in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Rein-
gehalt von Erzen), sind Schätzungswerte einzutragen.
Dem Melde pflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf
besonderem Bogen ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der
ganzen Bestände einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegsmetall A.-G.
weitergegeben, die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in Frage
ommt.
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Metallmeldestelle der Kriegsrohstoffabteilung des
Königlichen Kriegsministeriums, Berlin WF19, Potsdamer Straße 10/11, Fem-
sprecher: Nollendorf 3008 und 3009, vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 15. Mai
1915 einschließlich einzureichen.
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten. welche die vorliegende Ver-
fügung betreffen. !
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 2 Monate (erstmalig wieder
am 1. Juli) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des
betreffenden Monatst).
befrei Die an den höheren Lehranstalten vorhandenen Bestände sind von der Meldung
reit.
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