Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Patent= und Gebrauchsmusterrecht. 
B Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost- 
re ußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen 
Verdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens 
Uor im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des 
Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens 
Oiegierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, 
worden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
" a) wem der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist, 
am 30. Oktober 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorgehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, 
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten 
Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt 
und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert 
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest- 
frist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post 
damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für 
die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen 
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 
6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom .. . . ab“. Der 
Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben wenn die 
Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein- 
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- 
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber 
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn-oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist 
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel 
am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behalt sich vor, 
die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. Oktober 1915 (Abs. B) ab- 
läuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
3. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Derlängerung der Prioritätsfristen in aus- 
ländischen Staaten. 
Vom 15. Juli 1915. 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, 
vom 7. Mai 1915 und im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Mai 1915 wird 
hierdurch bekannt gemacht, daß in den nachstehend genannten Staaten die zugunsten 
der deutschen Reichsangehörigen erstreckten Prioritätsfristen weiter verlängert 
worden sind, und zwar: 
in Dänemark bis zum 1. Januar 1916; 
in der Schweiz vorläufig bis zum Ablauf des 31. Dezember 1915 und, 
  
3 1.
	        
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