Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
Bekanntmachung des Gberkommandos 
betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von 
Chemikalien und ihre Behandlung. 
Vom 30. Juli 1915. 
(Einleitung wie in vorstehenden Bekanntmachungen.) 
Inkrafttreten der Verordnung. 
§s 1. a) Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft 
und ersetzt die Verordnung vom 30. Juni Ch. I. 1./7. 15. K. R. A. 
b) Für die im § 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und 
Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kaft 
Tc) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 31. Juli 1915 
etwa hinzukommenden Vorräte, jedoch nur, wenn die in Spalte H der übersichts- 
tafel verzeichneten Mengen überschritten sind. 
d) Falls die im § 4 aufgeführten Mindestmengen am 31. Juli 1915, nachts 
12 Uhr, nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten 
Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. 
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verordnung Betroffenen nach- 
träglich unter die angegebenen Mindestmengen (siehe § 4), so behält die Verord- 
nung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. 
Von der “*“E“& JSr Gegenstände. 
§s 2. Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrefttreten dieser 
Verordnung ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden 
Übersichtstafel aufgeführten Klassen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder 
sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im &4 bezeichneten Vorräte. 
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
§ 3. Von dieser Verordnung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Be- 
trieben die im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder 
verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahr- 
sam befinden, oder die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschafts- 
betriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für nich 
oder für andere in Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche 
Gegenstände unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in 
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet 
werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei 
denen sie sich unter Zollaufsicht befinden; " 
o) Personen, welche zur Wiederberäußerung oder Verarbeitung durch sie 
oder andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in 
Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handels- 
gewerbe betreiben; ,„ 
d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf 
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht 
gehalten werden; 
e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vor- 
räte durch schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt worden 
sind. Die Einzelverfügungen und die Verordnungen Ch. I. 124/1. 15. 
K. R. A., Ch. I. 1./4. 15. K. R. A. und Ch. I. 1./6. 15. K. R. A. werden 
durch diese allgemeine und erweiterte Verordnung ersetz. 
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend auf- 
geführte Betriebe und Personen: 
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