Militärische Anordnungen.
Bekanntmachung des Gberkommandos
betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von
Chemikalien und ihre Behandlung.
Vom 30. Juli 1915.
(Einleitung wie in vorstehenden Bekanntmachungen.)
Inkrafttreten der Verordnung.
§s 1. a) Die Verordnung tritt am 31. Juli 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft
und ersetzt die Verordnung vom 30. Juni Ch. I. 1./7. 15. K. R. A.
b) Für die im § 3 Absatz e bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und
Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kaft
Tc) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 31. Juli 1915
etwa hinzukommenden Vorräte, jedoch nur, wenn die in Spalte H der übersichts-
tafel verzeichneten Mengen überschritten sind.
d) Falls die im § 4 aufgeführten Mindestmengen am 31. Juli 1915, nachts
12 Uhr, nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten
Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden.
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verordnung Betroffenen nach-
träglich unter die angegebenen Mindestmengen (siehe § 4), so behält die Verord-
nung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit.
Von der “*“E“& JSr Gegenstände.
§s 2. Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrefttreten dieser
Verordnung ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden
Übersichtstafel aufgeführten Klassen (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder
sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im &4 bezeichneten Vorräte.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
§ 3. Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer, Firmen oder Personen, in deren Be-
trieben die im § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder
verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahr-
sam befinden, oder die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschafts-
betriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen für nich
oder für andere in Gewahrsam haben, oder bei denen sich solche
Gegenstände unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet
werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder bei
denen sie sich unter Zollaufsicht befinden; "
o) Personen, welche zur Wiederberäußerung oder Verarbeitung durch sie
oder andere bestimmte Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art in
Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handels-
gewerbe betreiben; ,„
d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht
gehalten werden;
e) auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vor-
räte durch schriftliche Einzelverfügung beschlagnahmt worden
sind. Die Einzelverfügungen und die Verordnungen Ch. I. 124/1. 15.
K. R. A., Ch. I. 1./4. 15. K. R. A. und Ch. I. 1./6. 15. K. R. A. werden
durch diese allgemeine und erweiterte Verordnung ersetz.
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend auf-
geführte Betriebe und Personen:
*
114