Militärische Anordnungen.
84. Das unter 8 3b fallende Benzol darf auf Wunsch der Empfänger, soweit
der Vorrat reicht, ungemischt, sonst in Form von Benzolgemischen, insonderheit
als Benzolspiritus, das unter § 30 fallende nur in Form solcher Gemische verab-
folgt werden, und zwar ohne Freigabeschein.
Benzol-Spiritus darf nur hergestellt werden:
für Zwecke des § 3b aus 70 Gewichtsteilen Benzol und 30 Gewichts.
teilen Spiritus,
für Zwecke des § 3c aus 25 Gewichtsteilen Benzol und 75 Gewichts.
teilen Spiritus.
Jede andere Mischung bedarf der besonderen Genehmigung der Inspektion des
Kraftfahrwesens, auf deren Vorschlag die unterzeichnete Behörde jeweilig einen
bestimmten Höchstpreis für die Mischung festsetzen wird.
Für Zwecke des § 3c darf Benzol von Besitzern, die es ihrerseits von dritten
Personen erworben haben, nur insoweit abgegeben werden, als die zulässige Menge
von 15 v. H. der Erzeugung nicht bereits von früheren Besitzern für den bezeichneten
Zweck verwendet worden ist und letztere dies ausdrücklich bescheinigt haben.
* 5. Solventnaphtha und Tylol dürfen, soweit sie nicht dazu dienen
das Benzol kältebeständig zu machen, in letzter Hand nur an solche Verbraucher
abgegeben werden, die diese Erzeugnisse nachweislich zur Erfüllung mittelbar oder
unmittelbar vorliegender Heeresaufträge brauchen.
§ 6. Benzol (5§8 1, 2), Solventnaphtha und ylol sind ohne Verzug
dem Verbraucher zuzuführen und dürfen nicht länger als höchstens einen Monat
auf Lager gehalten werden. Mengen, die nach dieser Frist nicht abgesetzt oder vom
Verbraucher nicht angefordert worden sind, müssen der Inspektion des Kraftfahr-
wesens angezeigt werden, die hierüber weitere Verfügung treffen kann.
§5 7. Höchstpreise.
a) Die nach dem Enttoluolen verbleibenden Benzole oder seine Homologen
oder deren Mischungen mit toluolfreien Fraktionen anderer Benzol-
homologen oder anderer Körper und Stoffe, gleichviel unter welchem
Namen und unter welcher Zusammensetzung sie geliefert werden, dürfen
den Verbrauchern (letzte Hand) nicht zu höheren als den unter b ange-
gebenen Preisen verkauft werden. Die Preisabstufung für Rein= und
Rohware ist innerhalb der hier gezogenen Höchstgrenze dem Handel selbst
überlassen, ebenso die Preisfestsetzung des Handels unter sich. Jedoch
darf für Handelsbenzol, Solventnaphtha 1 und II und Kylol (nicht soge-
nannte Roh= und Reinware, die im Werte unter bzw. über dieser Handels-
ware steht) nicht über 55 M. für 100 kg ab Gewinnungsanstalt gefordert
oder gezahlt werden.
b) Der Höchstpreis (letzter Hand) beträgt für:
Reintoluol . ... ... ...... . . ... 45 M. für 100 ke
Benzol.................................
Solventnaphthalundll............ «..... 62 „ „ 100 „
KXyloooee
Benzol-Spiritus (Mischung 70 Be: 30 Sp.). 67 „ „ 100 „
Benzol-Spiritus (Mischung 25 B: 75 Sp.) 74 „ „ 100 ,
o) Dem Hochstpreis ! der heutige Spirituspreis (Großhandelssatz der
Spiritus-Zentrale für vollständig vergällten Spiritus 95 v. H.) mit
58,50 M. für das Hektoliter oder 71,50 M. für 100 kg (0,8143 spez. Ge-
wicht) zugrunde gelegt. Bei Anderung dieses Preises erhöhen oder er-
mäßigen sich die obigen Höchstpreise für Benzol-Spiritus entsprechend,
d. h. sie erhöhen oder ermäßigen sich um 30 oder 75 v. H. der von der
Spiritus-Zentrale festgesetzten Erhöhung oder Ermäßigung des Spiritus-
preises für 100 kg.
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