Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Verwendung von Benzol und Höchstpreise. 
d) Die am 1. August 1915 5 Uhr morgens vorhandenen Benzolmengen 
dürfen von Gewinnungsanstalten und Händlern letzter Hand nicht über 
den bis 14. August gültigen Höchstpreisen verkauft werden, selbst dann, 
wenn die Abgabe erst nach dem 14. August erfolgt oder der Veräußerungs- 
vertrag erst nach diesem Zeitpunkte geschlossen wird. 
e) Diejenigen Mengen Reinbenzol, Reinxylol usw., die etwa nach § 11 aus- 
nahmsweise für pharmazeutische Zwecke freigegeben sind, unterliegen 
nach der Freigabe den Preisbestimmungen der Arzneitaxe. 
§ 8. Der Höchstpreis schließt die Versendungskosten ab letzter Lagerstelle nicht 
ein; er gilt für Zahlung Zug um Zug. Wird die Zahlung gestundet, so dürfen bis 
2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont für den Zeitraum berechnet werden, 
für welchen der Kaufpreis gestundet ist. 
#D9. Auf Verträge, die unter den bisher geltenden Bestimmungen, betreffend 
Verwendung von Benzol und Solventnaphtha sowie Höchstpreise für diese Stoffe, 
geschlossen oder von diesen beeinflußt worden sind, finden die Bestimmungen dieser 
Bekanntmachung nur insoweit Anwendung, als nach dem Zeitpunkte des Inkraft- 
tretens keine Gemische mehr zu anderen als nach dieser Bekanntmachung zulässigen 
Bedingungen geliefert werden dürfen. 
l 10. Die Benzolge winnungsanstalten haben bis zum 12. jedes Monats 
der Inspektion des Kraftfahrwesens eine Aufstellung der im Vormonat erzeugten 
Benzolmengen nach einem Muster einzureichen, das sie von der Inspektion des 
Kraftfahrwesens in Schöneberg erhalten können. 
11. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen, jedoch keine 
Anderung der Hoöchstpreise, kann die Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin- 
Schöneberg bewilligen. 
Für die Auslegung der Bestimmung ist das Königlich Preußische Kriegsmini- 
sterium (A. D., Verkehrs-Abteilung) allein zuständig. 
l 12. Mit Gefängnis bzw. Geldstrafe, auch Einziehung, wird nach 
Maßgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen bestraft, wer dieser 
Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen Strafbestimmungen 
höhere Strafen verwirkt sind. 
8 13. Diese Verordnung tritt mit dem 15. August 1915 in Kraft. 
  
  
  
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