Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Entlastung der Gerichte. 
Die Gebühren in Nr. 1 und 2 werden auf die in dem nachfolgenden Rechtsstreit 
ustehende Prozeßgebühr voll angerechnet. 
" Im Urkunden- oder Wechsel-Mahnverfahren (§§ 15, 10) erhält der Rechts- 
anwalt nur sechs Zehntel der Gebühren in Nr. 1 bis 3. 
Sühneversuch und Verfahren in geringfügigen Sachen. 
§ 18. Im Verfahren vor den Amtsgerichten soll das Gericht, wenn im Termine 
beide Parteien erscheinen, vor Eintritt in die mündliche Verhandlung die Sühne 
uchen. 
vers 19. Die Vorschrift des 8 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet keine 
Anwendung: 
An 1. im Verfahren vor den wenn der Wert des Streitgegen- 
standes (§§ 3 bis 9 der Zivilprozeßordnung) nicht mehr als fünfzig Mark 
beträgt; 
2. im Verfahren auf erhobene Privatklage. 
§ 20. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zu- 
lässiakeit der Berufung durch einen den Betrag von fünfzig Mark übersteigenden 
Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt. 
In betreff des Wertes des Beschwerdegegenstandes kommen die §§ 3 bis 9 
der Zivilprozeßordnung zur Anwendung. 
a Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung 
an Eides Statt dorf er nicht zugelassen werden. 
In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht 
auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, findet gegen 
die in erster Instanz erlassenen Endurteile der Landgerichte die Berufung ohne 
Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt. 
#s 21. In den Fällen der §§ 3, 4 der Verordnung über die gerichtliche Bewilli- 
gung von Zahlungsfristen ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde durch einen 
die Summe von fünfzig Mark übersteigenden Betrag der Forderung bedingt. 
#l22. Entscheidungen in betreff der Prozeßkosten unterliegen einer Beschwerde 
nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt. 
Mündliche Verhandlung. 
l 23. Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann mit deren 
Einverständnis ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn das Gericht 
den Sach= und Streitstand auf Grund einer früheren mündlichen Verhandlung 
und nach dem Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme für hinreichend geklärt 
erachtet. Die Verkündung der Entscheidung wird durch schriftliche Mitteilung ersetzt. 
Diese Vorschriften finden in dem Verfahren vor den Oberlandesgerichten und 
vor dem Revisionsgerichte keine Anwendung. 
Urteil. 
* 24. Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den 
Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten 
Feststellungen ersetzt werden, soweit sie den Sach= und Streitstand richtig und voll- 
ständig wiedergeben. 
§ 25. Das Verzeichnis der verkündeten und unterschriebenen Urteile (§ 316. 
der Zivilprozeßordnung) fällt fort. Die im § 320 der Zivilprozeßordnung vorge- 
sehene Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils. Die Berichtigung des Tat- 
bestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung 
des Urteils beantragt wird. 
§ 26. Für die Ausfertigung landgerichtlicher Urteile findet die Vorschrift des 
* 496 Abs. 6 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
uständigkeit. 
3J5# 27. Die Vorschrift des § 505 der Zivilprozeßordnung findet im Verfahren 
vor den Landgerichten entsprechende Anwendung. Verweist das Landgericht einen 
  
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