Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Maßnahmen verschiedener Art. 
Rechtsstreit an ein anderes Gericht, so bildet das weitere Verfahren vor dem an. 
deren Gerichte mit dem Verfahren vor dem Landgericht im Sinne des § 28 dee 
Gerichtskostengesetzes Eine Instanz. *“ 
Armenrecht. 
§ 28. Soll von einem unehelichen Kinde ein Anspruch auf Unterhalt gegen 
seinen Vater geltend gemacht werden, so bedarf es zur Bewilligung des Armenrechts 
es im § 118 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Zeugnisses nich. 
Schlußvorschriften. 
§ 29. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1915 in Kraft. Der Bundesrat 
bestimmt, wann und in welchem Umfang diese Verordnung außer Kraft tritt. 
§ 30. Eine Frist, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung läuft 
wird nach den bisherigen Vorschriften beendet. v 
§ 31. Die Zulässigkeit der Berufung und der Beschwerde gegen die vor dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach den 
bisherigen Vorschriften. 
Das gleiche gilt für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen andere Entscheidungen 
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind. " 
Derordnung 
über die Beurkundung der Sterbefälle von Militär- 
personen, die im Inland weder einen Wohnsitz gehabt 
haben, noch dort geboren sind. 
Vom 7. September 1915. 
(Auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und 
die Eheschließung vom 6. Februar 1875.) 
Im §&* 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standes- 
beamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach ein- 
getretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 wird folgende 
Vorschrift als Satz 2 hinzugefügt: 
Ist ein zum aktiven Heere gehörender Verstorbener auch nicht im 
Inland geboren, so bestimmt der Reichskanzler den zuständigen Standes- 
beamten.:) 
Bekanntmachung 
über die Sulassung von eisernen Gewichten zur Eichung. 
Vom 11. August 1915. 
Auf Grund des § 19 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 erläßt 
die Kaiserliche Normal-Eichungskommission nachstehende Bestimmungen: 
8 1. 1. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden folgende aus Eisen 
gefertigte Gewichte zur Eichung zugelassen: 
Handelsgewichte zu 5a 20 10 Gramm 
Präzisionsgewichte zu 2, 1 Kilogramm 
500, 200, 100 Gramm 
50, 20, 10 „ 
5, 2, 1 „ 
und Goldmünzgewichte in den durch § 81 der Eichordnung vom 8. No- 
vember 1911 zugelassenen Gewichtsgrößen. 
1) Laut Bekanntmachung vom 11. September 1915 ist der Standesbeamte des 
Kgl. Preuß. Standesamt 1 in Berlin zuständig. 
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