Verkehr mit Gerste.
b) Die Anforderung der von der Reichsgetreidestelle festgesetzten aus den
preußischen Kommunalverbänden abzuliefernden Getreidemengen bei den
einzelnen Kommunalverbänden und die Festsetzung der Ablieferungs-
termine.
) Die Verwaltung der Landesrücklage. Für diese bleiben bis auf weiteres
die Erlasse des Ministers des Innern vom 14. Mai 1915, betreffend Mehl-
versorgung der Kommunalverbände, und der Minister der öffentlichen
Arbeiten, für Handel und Gewerbe und des Innern, betreffend die
s ung der Binnenschiffer mit Mehl und Brot vom 31. Mai 1915
maßgebend.
d) Die Vorprüfung der Anträge nach § 26 auf Gewährung der Selbstwirt-
schaft an Kommunalverbände.
e) Die Begutachtung der Anträge al Bildung gemeinschaftlicher Ver-
aor ungsgebiete — vergleiche Anweisung vom 3. Juli 1915 zu § 26
atz 3 —.
f) Der Erlaß von Bestimmungen über das Auedreschen gemäß § 3 Absatz 2
und über die Bemessung der Saatgutmengen nach § 6 Absatz 3 der Ver-
ordnung.
8) Der Erlaß allgemeiner Vorschriften über die Verbrauchsregelung gemäß
§ 50; insbesondere kann das Landesgetreideamt solche auch hinsichtlich
der Durchführung des § 49d treffen.
4. Die Kommunalaufsichtsbehörden haben bei Ausübung der durch die Aus-
führungsanweisung vom 3. Juli 1915 zu 8 50 ihnen gegebenen Befugnisse die grund-
sätzlichen Anordnungen des Landesgetreideamts zu befolgen und diesem auf Er-
fordern Auskunft zu erteilen. Das Landesgetreideamt kann die Durchführung der
sart die Kommunalaufsichtsbehörden und die Kommunalverbände erlassenen An-
ordnungen und die Lagerung, Uberwachung und Verwendung der Vorräte der
Kommunalverbände und deren Geschäftsführung auch örtlich prüfen.
5. Der gesamte Geschäftsverkehr der Kommunalaufsichtsbehörden und
der Kommunalverbände — dieser durch die Hand des Regierungspräsidenten —
mit der Reichsgetreidestelle geht künftig an das Landesgetreideamt.
Die Ausführungsbestimmung zu § 70 vom 3. Juli 1915 wird aufgehoben.
Ausgenommen bleibt der rein geschäftliche Verkehr mit der Geschäftsabteilung
der Reichsgetreidestelle — vergleiche § 12 und Ausführungsanweisung vom 3. Juli
1915, zu § 10 — soweit er sich auf die Abnahme und Anlieferung festgesetzter Ge-
treide= oder Mehlmengen bezieht.
6. Bei dem Landesgetreideamt wird ein Beirat gebildet. Dem Beirat liegt
die gutachtliche Außerung über die vom Landesgetreideamte ihm unterbreiteten
in dessen Geschäftsbereich fallenden Fragen ob. Der Beirat besteht aus je einem
Vertreter der Minister für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, der Finanzen
und des Innern und 9 Vertretern der Erzeuger, Verarbeiter und Verbraucher,
welche von den unterzeichneten Ministern ernannt werden. Den Vorsitz führt der
Vorsitzende des Landesgetreideamtes. Die Mitglieder erhalten Reisekosten und
Tabegeder nach Bestimmung des Finanzministers.
iese Ausführungsanweisung tritt mit dem 1. August 1915 in Kraft.
Kusführungsbestimmungen
zur Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den
verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915.
Vom 9. Juli 1915.
I.
Kommunalverbände sind die Land= und Stadtkreise; zuständige Behörden
(§ 3, 4, 10, 13, 38, 39) sind die Landräte (Oberamtmänner), in den Stadtkreisen
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