Verkehr mit Hafer.
B. Ausführungsbestimmungen.
I. Behörden.
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Stadt-
und Landkreise. » « »
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für Berlin der
berpräsident.
A jks Verordnung von der „zuständigen Behörde“ spricht, ist darunter
in den Landkreisen der Landrat, in den Stadtkreisen der Magistrat (Bürgermeister)
verstehen.
zu Enleen de vorstände sind die Gemeindeobrigkeiten nach den Städte- und
Landgemeindeordnungen.
II. Zu Abschnitt 1 der Verordnung.
Zu § 1. Durch den § 1 werden auch solche Gemenge der Beschlagnahme
unterworfen, bei denen Hafer mit anderen Getreidearten (Mengkorn) oder mit
Hülsenfrüchten (Mischfrucht) zusammen gewachsen ist. Bei der Mischfrucht soll
jedoch die Anwendung als Grünfutter und die Aussonderung der Hülsenfrüchte
unbeschränkt gestattet sein (§ 6 Abs. Dc.
Künstliche, d. h. solche Gemenge, die durch nachträgliche Vermischung des
Hafers mit anderem Getreide, Hülsenfrüchten usw. entstanden sind, unterliegen
ohne weiteres der Beschlagnahme, weil der Hafer von ihr durch die Vermischung
micht frei wird.
Durch den Absatz 2 wird zum Ausdruck gebracht, daß auch das Stroh so lange
der Beschlagnahme unterliegt, als das Ausdreschen noch nicht stattgefunden hat.
Zu § 6 Abs. 2 a. Das hiernach den Haltern von Pferden und anderen Ein-
hufern gestattete Verfüttern von Hafer darf nur aus den in ihrem Besitze befind-
lichen Beständen erfolgen. Die für die Verfütterung insgesamt in Betracht kom-
mende Menge wird allein aus der Zahl der in einem Betriebe befindlichen Ein-
hufer, vervielfältigt mit der täglichen Futtermenge von zunächst 3 Pfund, später
der durch Bundesratsbeschluß festgesetzten täglichen Durchschnittsmenge errechnet.
Die Halter von Zuchtbullen sind besonders bedacht worden, weil sie sich oft (z. B.
bei Gemeindebullen) nicht gleichzeitig im Besitze von Einhufern befinden werden,
aus deren Rationen sie Hafer an den Bullen abgeben könnten. Die Zuweisung
ihrer Sonderration erfolgt aus der neuen Ernte; ihre Höhe wird vom Bundesrat
gemäß § 6 Abs. 2 a bestimmt. Wegen der Versorgung anderer Spann= und Zucht-
tiere mit Hafer vgl. Bemerkung zu § 16 Abs. 2.
Zu § 6 Abs. 2Ub. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für einzelne Be-
triebe oder ganze Bezirke bis auf zwei, bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf
2½ Doppelzentner für das Hektar sind von den Landräten (Magistraten, Bürger-
meistern) bis zum 1. Dezember d. J. den für ihren Bezirk zuständigen Landwirtschafts-
kammern vorzulegen. Die Landwirtschaftskammern haben die Anträge einer sorg-
samen Prüfung zu unterziehen und nur dann den Oberpräsidenten (im Regierungs-
bezirke Sigmaringen dem dortigen Regierungspräsidenten) weiterzugeben, wenn sie
nach sorgsamer Prüfung ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis anerkennen.
Die Weitergabe erfolgt in Form einer lbersicht, aus der sich der Kommunalverband,
für welchen die Erhöhung der Saatgutmenge beantragt wird, sowie der über das
Normalsaatgut von 150 kg für das Hektar für den einzelnen Kommunalverband
erforderliche Mehrbedarf ergibt. Die Ubersichten der Landwirtschaftskammern sind
bis zum 1. Januar 1916 den Oberpräsidenten einzureichen. Die Entscheidung über
die Anträge wird den Oberpräsidenten (Regierungspräsidenten in Sigmaringen)
übertragen. Im Falle der Genehmigung werden sie an die Zentralstelle zur Be-
schaffung der Heeresverpflegung bis zum 15. Januar 1916 weitergegeben.
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