Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Preußen. 
Für die Erhöhung der Saatgutmenge bis auf 2½ Doppelzentner für das Hektar 
kommen nur Höhenlagen über 350 m in Betracht und auch diese nur, soweit aus- 
gesprochener Gebirgscharakter vorliegt. 
Zu § 6 Abs. 2c. Händlern, die Saathafer beziehen, ist derselbe von den 
Saatgutwirtschaften oder Landwirten in plombierten Säcken zu liefern. Er ist mit 
diesem Verschluß weiterzugeben. Saatgutwirtschaften, Händler und Landwirte 
haben den Verbleib des verkauften Saathafers der zuständigen Behörde unter Be- 
zeichnung des Erwerbes nachzuweisen. 
Zu § 6 Abs. 2e. Hier ist namentlich an die Herstellung von Graupen im 
eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder in kleinen Graupenmühlen gedacht. Da 
sich der Umfang des eigenen Verzehrs schwer allgemein ziffermäßig bestimmen läßt 
haben die Landräte (Magistrate, Bürgermeister) die erforderliche Prüfung im Einzel- 
falle vorzunehmen und von der hiernach bewilligten Freigabe dem Kommunal= 
perbend und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung Mitteilung 
zu machen. 
III. Zum Abschnitt II der Verordnung. 
Zu § 10 Abs. 2c. Soweit eine Veräußerung dieses Hafers als Saatgut 
hiernach nicht erfolgt und seine Verwendung nach § 10 Abs. 2b nicht erforderlich 
ist, kann ein Verkauf nur gemäß § 6 Abs. 1 erfolgen. 
Wegen der Überwachung wird auf die Vorschriften zu § 6 Abs. 2 verwiesen. 
Zu § 10 Abs. 3. Die hiernach den Gemeindevorständen obliegende Pflicht 
ist mit besonderer Sorgfalt zu erfüllen. Die Gemeindevorstände sind entsprechend 
anzuweisen. Die Unterstützung durch die Exekutivbeamten ist ihnen im weitesten 
Umfange zu gewähren. 
Zu § 13. Die Vergütung ist auf 1,50 M. für jeden halben Monat und jede 
Tonne zu bemessen. 
Der Anspruch auf Vergütung wird erworben mit dem Tage des freihändigen 
Verkaufs oder der Übereignung. 
IV. Zu Abschnitt III der Verordnung. 
Zu § 16 Abs. 2. Im §& 16 Abs. 2 wird den Kommunalvberbänden die Be- 
fugnis erteilt, in Fällen besonderen Bedürfnisses auch Besitzern von Spann= und 
Zuchttieren (z. B. Zugochsen, Kälbern, Lämmern, Ebern, Ziegenböcken usw.), die 
nicht Einhufer sind, Hafer abzugeben. Hierbei darf aber der dem Kommunalverbande 
für den ihm obliegenden Futterausgleich bei den Einhufern insgesamt zur Ver- 
fügung stehende Betrag, der sich nach dem Bedarf der nicht oder nicht vollständig 
versorgten Einhufer berechnet, nicht überschritten werden. Demgemäß müssen die 
Rationen für letztere gleichzeitig entsprechend gekürzt werden. Dagegen ist es nicht 
zulässig, an den gemäß § 10 Abs. 2 a für die Einhufer bei ihren Besitzern freizu- 
Lassemeen Mengen Kürzungen zugunsten anderer Spann= und Zuchttiere vorzu- 
nehmen. 
Zu § 17. Wegen der Reichsfuttermittelstelle wird auf die besondere Bekannt- 
machung des Bundesrats über ihre Einrichtung verwiesen. 
Anforderungen der Zuschußkommunalverbände auf Uberweisung von Hafer 
sind an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zu richten. 
Mit Zuweisungen aus der neuen Ernte wird nicht vor dem 1. September d. J. 
gerechnet werden können. 
Zu 820. Soweit Sonderaufwendungen der Kommunalverbände für die 
Beschaffung des Hafers erforderlich werden, muß deren Deckung im Rahmen des 
Betrags von 6 M. erfolgen. 
Zu § 21. Den Kommunalverbänden wird ein Muster zu der Nachweisung 
rechtzeitig übersandt werden. 
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