Übermäßige Preissteigerung.
wegen werden, das in gleicher Weise ihrem Ansehen wie dem vaterländischen
eresse entspricht und die Anwendung der Zwangs= und Strafbestimmungen der
Bekanntmachung vom 23. Juli entbehrlich macht.
Maßnahmen gegen übermäßige Preissteigerungen.
Kusführungsanweisung
zu der Derordnung des Bundesrats gegen übermäßige
Preissteigerungen vom 25. Juli 1915.
Vom 6. August 1915.
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung gegen übermäßige Preissteige-
rungen wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt: 6
1. Für das im §& 1 vorgesehene Verfahren der Ubertragung des Eigentums
an Gegenständen des täglichen Bedarfs ist neben der Landeszentralbehörde der
Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident, zuständig.
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 2, 3 der Verordnung ist der
Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident.
3. Die Möglichkeit der Übertragung des Eigentums soll übermäßigen Preis-
steigerungen bei Gegenständen des täglichen Bedarfs und der Neigung entgegen-
wirken, solche Gegenstände in der Erwartung ungewöhnlicher Preissteigerung einst-
weilen dem Verkehre vorzuenthalten. Es liegt im allgemeinen Interesse, wenn
das Enteignungsverfahren gegebenenfalls rücksichtslos angewendet wird.
Die Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bietet
die Möglichkeit, Aufschluß darüber zu gewinnen, ob ein im Verkehr auftretender
Mamgelenn — des täglichen Bedarfs durch eine spekulative Zurückhaltung
verursacht ist.
der Beurteilung der Frage, ob Gegenstände des täglichen Bedarfs über
Gebühr zurückgehalten worden sind, wird häufig die Person des Eigentümers von
Bedeutung sein. Sind die Gegenstände von dem Eigentümer in Ausübung seines
Berufs zum Zwecke der Veräußerung erzeugt oder erworben, so werden die Voraus-
setzungen für die Enteignung insoweit nicht gegeben sein, als die Vorräte die Mengen
nicht übersteigen, die im regelmäßigen Wirtschafts= und Geschäftsbetriebe zur all-
mählichen Versorgung des Marktes erforderlich sind und erst nach und nach abge-
geben zu werden pflegen. Diese Gesichtspunkte kommen im allgemeinen nicht in
Betracht, wenn sich die Gegenstände, namentlich in größeren Mengen, in der Hand
von Personen befinden, die sich vor Ausbruch des Krieges nicht mit ihrem Ver-
triebe befaßt haben.
Der Zurückhaltung der Gegenstände ist es gleich zu achten, wenn sie den Ver-
brauchern und dem Handel nur zum Scheine oder zu übermäßigen, die Möglichkeit
von Ankäufen beeinträchtigenden Preisen oder unter Bedingungen angeboten
werden, die das Angebot als nicht ernst gemeint erkennen lassen.
4. Der mit der Verordnung verfolgte Zweck verlangt, daß die zu enteignenden
Gegenstände so bald wie möglich dem Verbrauche zugeführt werden. In der Regel
werden daher die Gemeinden, ortsansässige Händler oder Konsumvereine, die bereit
sind, den Absatz der Gegenstände zu bewirken, als Erwerber in Frage kommen.
Ihnen ist die Verpflichtung aufzuerlegen, die Gegenstände unverzüglich zu einem
von der enteignenden Behörde zu bestimmenden oder zu genehmigenden Preise
an das Publikum abzugeben.
5. Zur Einleitung des Verfahrens der UÜbertragung des Eigentums ist ein An-
trag nicht erforderlich.
Die örtlichen Verwaltungsbehörden haben, sobald ihnen ein Fall bekannt wird,
in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Enteignung gegeben sind, unver-
züglich, nötigenfalls telegraphisch, die höhere Verwaltungsbehörde (Ziff. 1, 2) zu
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