Preußen.
bescheid unter Beifügung der entstandenen Vorgänge dem Staatskommissar unter
der — des Königlichen Polizei-Präsidiums, Berlin C. 25, Alexanderstraße 2—5
zuzusenden. «
83.
Dem Antrage sind die zur Beurteilung des Unternehmens erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Hierzu gehören:
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3.
4.
5.
6.
D O# —
12.
Plan des Unternehmens,
Form der Ankündigung,
genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Kriegswohlfahrts-
zweckes,
Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck
Verwendung finden sollen,
genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu bestimmen
hat, nach Name und Sitz,
Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszweck zugeführt
werden soll, bei Sammlungen usw., die für mehrere Kriegswohlfahrts-
zwecke gemeinschaftlich veranstaltet werden, Angabe desjenigen Teiles
des Gesamterträgnisses, der jedem einzelnen Zweck zugute kommen soll,
Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben,
u Angabe der Art und Weise der Sammlung bzw. des Vertriebes oder
der Veranstaltung,
.Angabe des Zeitabschnittes und des Bezirkes, in welchem die Samm-
10.
11.
lung oder der Vertrieb stattfinden soll,
Angabe, in welcher Form die Abrechnung undAbführung der Beträge
erfolgen und kontrolliert werden soll,
Angabe der Anzahl der Druchschriften, Postkarten, Bilder, Marken und
Lonieer: Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb beab-
ichtigt ist,
etwaige Verträge.
In geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf die Beibringung
einzelner Unterlagen verzichten.
Erleichterungen dieser Art werden in Frage kommen, wenn es sich umgering-
fügige und übersichtliche Unternehmungen oder um solche handelt, die als zuverlässig
bekannt sind und auf gesunder Grundlage ruhen. Auch in den Fällen, in denen
die fragliche Unternehmung bereits in einem anderen Bundesstaat genehmigt ist,
dürften in der Regel Erleichterungen angezeigt erscheinen.
#§s 4. In allen Fällen hat die Genehmigungsbehörde darauf zu sehen, daß
sie ausreichende Unterlagen erhält, um prüfen zu können, ob
a) ein hinreichendes Dedürfnis und öffentliches Interesse an der beabsichtigten
Förderung des betreffenden Kriegswohlfahrtszweckes obwaltetz bejahenden-
falls ist weiter festzustellen, ob dem Fürsorgezweck aus den Samm-
lungen usw. hinreichende Einnahmen gesichert sind, ob keine sonstigen
Bedenken gegen den Plan des Unternehmens, insbesondere hinsichtlich
der Art und Weise des Vertriebes und der Ankündigungen bestehen, sowie
ob etwa der Gewinn oder Lohn der Veranstalter, Geschäftsbesorger,
deren Angestellter und Hilfspersonen die angemessenen Grenzen über-
schreiten würde. Soweit Veranstaltungen zur Unterhaltung und Be-
lehrung in Betracht kommen, ist endlich noch festzustellen, ob hinreichende
Vorsorge für die Kostendeckung, insbesondere auch für den Fall der Ab-
sage der Veranstaltung getroffen ist;
b) ob kein Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Gesuchstellers, seiner
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Angestellten und Hilfspersonen besteht. "
Deckt sich der Unternehmer nicht mit der Stelle, der die Bestimmung
über die Verwendung der Mittel zustehen soll, so ist diese Stelle in der Regel vor
Abgabe der Entscheidung zu hören. Soll der Ertrag des Unternehmens Angehörigen
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