Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Ausführung zum B. G.B. 
##2. Die Beeidigung der Heueen oder Sachverständigen erfolgt durch den 
Vorsitzenden des Kriegshilfsausschusses. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist zur Beeidigung nur befugt, wenn er 
entweder auch Stellvertreter des Vorsitzenden in dessen Hauptamt als Landrat 
oder als Erster Bürgermeister einer kreisfreien Stadt ist oder die Befähigung zum 
höheren Verwaltungs- oder Justizdienste besitzt. 
#§3. Hält sich der Zeuge oder Sachverstänahe nicht im Bezirke des Kriegshilfs- 
ausschusses, bei dem das Verfahren schwebt, auf, so kann der Kriegshilfsausschuß 
den Kriegshilfsausschuß oder das Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufent- 
haltsorts um eidliche Vernehmung ersuchen. 
Das Ersuchen kann nur wegen örtlicher Unzuständigkeit oder wegen gesetz- 
licher Unzulässigkeit der Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen abgelehnt 
werden. 
#§ 4. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger ver- 
nehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Fall des Ungehorsams zu verhängenden 
Strafen kommen die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit der Maß- 
gabe zur Anwendung, daß im Fall des Ungehorsams die zu erkennende Geldstrafe 
den Betrag von einhundertundfünfzig Mark nicht übersteigen darf. 
Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch den Vorsitzenden oder 
seinen Stellvertreter (§ 2 Abs. 2). 
Gegen die Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den 
Bezirksausschuß statt. 
§5. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe 
der Gebührenordnung für Zeugen. 
§s 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Derordnung 
zur Ergänzung der Krtikel 10 und 14 der Derordnung 
zur Kusführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 
16. November 1899. 
Vom 16. August 1915. 
Der Justizminister kann die Zuständigkeit zur Erteilung der Befreiung von 
der Borchrit. daß eine Frau nicht vor der Vollendung des sechzehnten Lebens- 
jahrs eine Ehe eingehen darf, sowie von dem für die Annahme an Kindes Statt 
erforderlichen Alter (Bürgerliches Gesetzbuch 88 1303, 1322, 1744, 1745) den Amts- 
gerichten übertragen. 
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