Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftslebens. 
89. Von dem Bedarfaanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabriken n 
abgeschrieben diejenigen Mengen Rohzucker und Verbrauchszucker, die mit 2 
des 1. Oktober 1915 im Besitz jeder einzelnen Verbrauchszuckerfabrik sind, ab- 
derjenigen Mengen, die zur Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, die 
Inhalt nach bereits vor dem 1. Oktober 1915 erfüllt werden mußten (Rohzut 
Verhältnis von 10 zu 9 auf Verbrauchszucker umgerechnet). 
F 10. Die Bedarfsanteile sind mit Genehmigung der Verteilungsstelle 
tragbar. 
§5+ 11. Rüben verarbeitenden Verbrauchszuckerfabriken sind vorab 55 Hu 
teile ihrer eigenen voraussichtlichen Gewinnung zuzuteilen. 
§ 12. Gegen Anordnungen der Geschäftsführer kann jede Zuckerfabr 
ein berechtigtes Interesse hat, die Entscheidung der Verteilungsstelle nach 
Das Ersuchen ist an die Geschäftsstelle zu richten. 
Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Verteilungsstelle steht den Bete 
die Beschwerde an den Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zu, und zwar 
Beschlüsse allgemeiner Art jederzeit, gegen Entscheidungen in einzelnen 
binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheid 
Beschwerden sind bei der Geschäftsstelle einzulegen. 
II. Versendung und Einlagerung des Rohzuckers. 
§s 13. Soweit Rohzucker aus den Fabriken Anklam, Alt Ranft, Barth, 
min, Greifenberg, Jarmen, Malchin, Stavenhagen, Teterow nach Stettir 
über Stettin bezogen wird, ist der Käufer verpflichtet, in die bestehenden 
verträge dieser Fabriken einzutreten. 
l 14. Rohzuckerfabriken, die zu Wasser zu verladen pflegen, können vo 
Verteilungsstelle assccn werden, Raffinerien zugeteilten Rohzucker, der 
Sperrung der Schiffahrt nicht verladen werden kann, bis zum Aufgang der 
fahrt gegen eine Gebühr von drei Pfennig für einen Monat und für 50 kg ve 
zu lagern, soweit sie genügende Lagerräume haben. Die Raffinerie ist verpf 
den Zucker gegen Aushändigung des Lagerscheins zu bezahlen. Die Rohzucke 
ist verpflichtet, den Zucker bei Aufgang der Schiffahrt ohne weitere Entschä 
zu verladen. 
§ 15. Außerhalb des Standortes der Rohzuckerfabrik darf Rohzucker n 
Einwilligung der Verteilungsstelle eingelagert werden. Anträge sind dur 
geschriebenen Brief oder eingeschriebenes Telegramm zu stellen. Sie gel 
Enehmig wenn sie nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags 
ehnt sind. 
III. Verkaufs= und Zahlungsbedingungen. 
§ 16. Soweit sich nicht aus den bestehenden Verordnungen etwas c 
ergibt, gelten die vor dem 1. August 1914 üblich gewesenen Verkaufs= und Zal 
bedingungen. 
Verbrauchszuckerfabriken, die früher nicht nach den Bedingungenf 
Danziger Zuckerhandel Rohzucker zu kaufen pflegten, können verlangen, das 
statt der in den Danziger Bedingungen vorgesehenen Bankgarantie oder 2 
be zahlung Bezahlung gegen Frachtbriefdoppelstücke gestattet wird. Der Em- 
ist berechtigt, den Frachtbrief selbst auszustellen. 
§ 17. Bei Lieferung von Verbrauchszucker in Säcken wird berechnet 1 
für den Sack von 75 bis 100 kg, 1,125 M. für den Sack von 50 kg und 0,75 
en Sack von 25 kg. 
Bei Zucker in Broten und bei Zucker in Platten wird Papier und Fa 
Zucker gewogen und berechnet. Würfelzucker in Kisten wird mit 2 vom F 
Taraverlust geliefert. Bei anderem Zucker in Kisten und bei Zucker in Fässern 
Reifen, Nägel und Papier als Zucker gewogen und berechnet.
	        
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