Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Zollerleichterungen. 
Bekanntmachungen 
über vorübergehende Jollerleichterungen. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
Vom 22. Juli 1915. 
I. Der Reichskanzler wird ermächtigt, für die nachstehend aufgeführte 
stoffe und Gerbstoffauszüge an Stelle der Zollsätze des allgemeinen Tarif 
weiteres die beigefügten Zollsätze anwenden zu lassen, soweit die Einfuhr 
nung einer gemeinnützigen Gesellschaft erfolgt, die ausschließlich zur Ve# 
der deutschen Volkswirtschaft während des Krieges dient. 
  
Nummer 
des 
Zolltarifs 
  
92 Gerbrinden, auch gemallien: 
93 Duebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, auch ge- 
mahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert 
aus 94Dividivi, Myrobalnen 
384 erbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit nicht ge- 
nannt: 
fflüfgg ........ 
fest..................... 
  
  
II. Für Wein in Fässern oder Kesselwagen mit einem Weingeistgehalt 
mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 zur Kognakbereitung unter Überwac 
Verwendung — Tarifnummer 180 — wird bis auf weiteres der allgemeir 
auf 10 M. für 1 d festgesetzt. 
III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. D 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung, 
betreffend Kusfuhr und Durchfuhr von Waffen 
Vom 27. Juli 1915. 
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von 
Künstlichem Leder (ganz oder teilweise aus Lederabfällen: 
gesetzt) der Nr. 554 des Zolltarifs; 
Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs oder Jute, jedoch ohne B 
von anderen Spinnstoffen, der Ausfuhrnummer 478 des 
Warewverzeichnisses (Garn der Nummern 478 bis 480 des 
unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften der 
machungen vom 22. Februar 1915 Absatz 5 und vom 15. 
iffer II Absatz 3; 
Hufhauklingen. 
II. Verboten wird die Durchfuhr von Magnesit (natürlicher b 
Magnesia), auch gebrannt, der Nr. 227 b des statistischen Warenverzeicht 
Aufhebung der entgegenstehenden Vorschrift in Ziffer III der Bekan 
vom 20. Mai 1915. 
Vom 31. Juli 1915. 
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: 
1. Wirk= (Trikot-) und Netzstoffen aus Gespinsten von V 
anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder 
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