Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Aus- und Durchfuhrverbote. 
Sendungen von Karten, die gerichtet sind an 
a) 
b. 
0) 
das K. und K. Kriegsministerium in Wien, 
die Firma Lehner (Wilhelm Müller) in Wien, » 
die Grillsche K. u. K. Hofbuchhandlung Julius Benkö in Buda 
unterliegen dem Ausfuhrverbote nicht. 
Vom 4. August 1915. 
Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: 
SC S□S V#— 
6. 
Vorgespinst aus Baumwolle der Nummer 439 des Zolltarifs, 
Baumwollengarn, zwei= oder mehrdrähtig, wiederholt gezwi 
Nr. 443 des Zolltarifs, 
Baumwollenzwirn in Aufmachungen für den Einzelverkauf der 
des Zolltarifs mit Ausnahme der Häkel-, Näh= und Stickgarne, 
.Ziegen= und Zickelleder zugerichtet, der Nr. 549 des Zolltarifs, 
mPostkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, Or 
Landschaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten, De 
Deutschlands, Osterreich-Ungarns, Belgiens, der Türkei und der 
verbündeten deutschen, österreichisch-ungarischen und türkischer 
besetzten feindlichen Gebiete und von Heerführern und sonstige 
örigen der verbündeten Heere, der Nr. 657 des Zolltarifs (Nr. 
tatistischen Warenverzeichnisses), 
Thermometer jeder Art. 
Vom 17. August 1915. 
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von: 
1. Baumwolle, roh, auch gereinigt, einschließlich der Ernteabfälle # 
COo — Ce Z P DpP 
9. 
Baumwolle (Linters), auch gereinigt der Nrn. 28 alb des St 
Warenverzeichnisses; Baumwolle, bearbeitet, Gespinsten aus Ba 
auch mit anderen pflanzlichen oder mit tierischen Spinnstoffen 
spinsten, ausschließlich Seide, gemischt, Waren aus Baumwolleng 
auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder G 
oder mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von Seide, W 
anderen Tierhaaren, des Unterabschnitts C des 5. Zolltarif 
(Nr. 438 bis 469 des Zolltarifs, Nr. 438 a bis 468 des statistischet 
verzeichnisses) mit Ausnahme des Veredelungsverkehrs (Eig 
Lohnveredelung); 
Porzellanerde (Kaolin, Chinaclay), auch gebrannt, gemahlen 
schlämmt, Chamotte= und Dinasmörtel der Nr. 223 des Zolltar 
Boraxkalk der Nr. 236 und Boracit der Nr. 280 des Zolltarifs; 
Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmolzen, Montanwach- 
Braunkohlenbitumen der Nr. 241 des Zolltarifs; 
.Abfallauge von der Sulfitzellstoffbereitung, gerbstoffhaltiger un 
der Nrn. 384 b und 390 b des Statistischen Warenverzeichnisse 
Schläuchen aus Hanf und Flachs der Nr. 485 des Zolltarifs 
des Statistischen Warenverzeichnisses; 
Wollfilzen, Futterfilzen, Filzstoffen und sonstigen Filzen aus 
Nr. 514 des Zolltarifs und 514 b des Statistischen Warenverz 
Schmelztiegeln, Retorten, Muffeln, Kapseln, Röhren, Zylindern 
Düsen und anderen nicht als Steine zu bezeichnenden geformt 
festen Erzeugnissen aus Ton oder toniger Masse, Schmelztie 
Magnesiazement oder Speckstein der Nr. 725 des Zolltarifs; 
Rohkolben zu doppelwandigen Hohlglasflaschen (Thermos= und 
Isolierflaschen). 
1) Vergl. Bek. v. 11. September 1915, III. 
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