Kriegswohlfahrtspflege.
ürfen Arbeiter nur an höchstens 5 Tagen in jeder Woche beschäftigt werden.
werden Ler Arbeitszeit darf nicht über die im Juni 1915 üblich gewesene durch-
schnittliche Dauer versingert, werden. In keinem Falle darf sie 10 Stunden aus-
Gließlieh der Pausen reiten. «
sch leßiuch der Pausen wehhrhen sind ermächtigt, eine weitergehende Beschränkung
der Arbeitstage und der täglichen Arbeitszeit anzuordnen.
2. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
können auf Antrag Ausnahmen, die im öffentlichen Interesse notwendig sind, zu-
lossen 3. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser
Verordnung oder den auf Grund des § 1 Abs. 2 erlassenen Anordnungen der Landes-
zentralbehörden zuwiderhandeln. »
4.DieVerordnungtrittmttdemTagederVerkündunngraft.Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege.
Vom 22. Juli 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Wer zugunsten von Kriegswohlfahrtszwecken eine öffentliche Sammlung,
eine bffentliche Unterhaltung oder Belehrung oder einen öffentlichen Vertrieb von
Gegenständen veranstalten will, bedarf zu der Veranstaltung der Erlaubnis der
Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Veranstaltung statt-
finden soll; die Landeszentralbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen über-
tragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung nicht öffentlich an-
gekündigt werden. »
Die Erlaubnis gilt nur innerhalb des Bundesstaats, für den sie erteilt ist; für
Ankündigungen in Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Veranstaltung
von der zuständigen Stelle des Ortes erlaubt ist, an dem die Zeitung oder Zeit-
schrift erscheint.
6#2. Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Veranstaltungen
zur Unterhaltung und Belehrung, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
öffentlich angekündigt sind und innerhalb vier Wochen nach dem Inkrafttreten der
Verordnung stattfinden.
Für bereits begonnene Sammlungen und Vertriebe ist die Erlaubnis binnen
vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beizubringen, widrigenfalls
ie eingestellt werden müssen.
33. Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten wird bestraft:
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Unternehmung der im §5 1 be-
zeichneten Art veranstaltet;
wer als Angestellter oder Beauftragter an einer nicht erlaubten Ver-
anstaltung der im § 1 bezeichneten Art mitwirkt;
3. wer als Veranstalter oder als Angestellter oder Beauftragter die er-
wirkte Erlaubnis überschreitet oder den in der Erlaubnis festgesetzten
Bedingungen zuwiderhandelt;
4. wer eine Veranstaltung der im §& 1 bezeichneten Art öffentlich ankündigt.
bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist. «’-’«
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