Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Arbeiterversicherung. 
Der Ertrag aus nicht erlaubten Veranstaltungen (5 1) kann ganz oder 
ür dem Staate verfallen erklärt werden; der für verfallen erklärte Betra 
en Bestimmungen der Landeszentralbehörde für Kriegswohlfahrtszweck 
wenden. 
§s 4. Wird eine der im § 3 mit Strafe bedrohten Handlungen durch d 
begangen, so können die im § 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 
zeichneten Personen nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie selbs 
stalter sind. 
§ 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausf 
bestimmungen. 
§s 6. Die Verordnung tritt am 1. August 1915 in Kraft. Den Zeitt 
Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Wahlen nach der Reichsversicher 
ordnung. 
Vom 12. August 1915. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
D# 1. Soweit die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder 
Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versi 
trägern vor dem 31. Dezember 1916 abläuft, wird sie bis zu dem Zeitpunkt, an 
die nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung zu wählenden 
ihr Amt antreten, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1916 verlänge 
gilt auch für die erst auf Grund der Vorschriften der Reichsversicherung 
gewählten Vertreter sowie für die nichtständigen Mitglieder des Reichsversi 
amts und der Landesversicherungsämter. 
§2. Die Vorschriften der § 50 Abs. 2, §J 76 Satz 1, § 95, § 1359 A 
Reichsversicherungsordnung über die Berufung von Vertretern durch 
sitzenden von Versicherungsbehörden gelten auch für die Ergänzung ei 
mehr ausreichenden Zahl der gewählten Vertreter. 
Für die Sonderanstalten werden in solchen Fällen die Vertreter von 
sichtsbehörde berufen. Etwa fehlende Vertreter der Versicherten für di 
bethltun werden von der Aufsichtsbehörde der beteiligten Berufsgenr 
erufen. 
l 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kr 
Bekanntmachung, 
betreffend Festsetzung der Ortslöhne. 
Vom 19. August 1915. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
Die in der Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne, vor 
tember 1914 bestimmte Frist, für welche die erstmalige Füsetzng der 
im ganzen Reiche gilt (§ 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wir 
31. Dezember 1916 verlängert. 
  
  
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