Verkehr mit Brotgetreide.
die Lieferungsverbände haben ihre Ansprüche auf Erstattung ihrer Aus-
8 r sts Verteljährle denjenigen Stellen einzureichen, welchen die
lagen! der festgestellten Beträge für Ansprüche aus Kriegsleistungen obliegt.
Prüsst Mellen haben die Erstattungsansprüche zu prüsen und nach erfolgter Früfung
Dese LUsanweisung zu erteilen. Die Belege sind den Lieferungsverbänden zurück-
Zah Lung welche sie bis nach Beendigung der Prüfung durch den Rechnungshof des
Ausschen Reichs aufzubewahren haben. 4 "
22. Die prüfenden Stellen haben die verauslagten Beträge der Reichshaupt-
kasse Zur Erstattung anzumelden. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Quit-
asse 3 der Lieferungsverbände über den Empfang der von ihnen gezahlten Beträge
n
zu Wochenhilfe beim Reichsamt des Innern einzureichen.
Bekanntmachung
wegen känderung der Bekanntmachung über die Sicherung
der Eckerbestellung vom 31. März 1915.
Vom 9. September 1915.
(Auf Grund des #§ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
· wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August.)
Artikel 1. Im § 2 der Bekanntmachung über die Sicherung der Acker-
besiellung vom 31. März 1915 ist die Zahl „1915“ zu ersetzen durch „1916.
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung
über die Kufhebung des Derbots der Kaufverträge über
Brotgetreide, Gerste und hafer.
Vom 23. Juli 1915.
(Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der
Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915.)
Verkäufe über Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer,
Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemischt, ferner Mischfrucht, worin sich
Hafer befindet, aus der inländischen Ernte des Jahres 1915 dürfen vom Tage der
Verkündung dieser Bekanntmachung an abgeschlossen werden.
Soweit zu solchen Verkäufen nach den Vorschriften der Verordnung über den
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915,
der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni
1915 und der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni
1915 die Genehmigung des Kommunalverbandes erforderlich ist, behält es hierbei
sein Bewenden.
» Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Dorschriften der Bundesrats-
verordnung vom 28. Juni 1915 über den Derkehr mit
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915.
Vom 13. August 1915.
jgaif Grund von § 70, Abs. 1, Satz 2 der Bundesratsverordnung über den Ver-
ehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915.)
Die Vorschriiten der §§ 42 bis 61 der Bundesratsverordnung über den Ver-
kehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915
treten am 15. August 1915 in K * *
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