Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
Bekanntmackung, 1 
betreffend Knderung der Derordnung über Mal- 
17. Mai 1915. 
Vom 5. August 1915. 
(Auf Grund des F 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrat 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
Artikel 1. In der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 
Abs. 2c folgende Fassung: 
„auf Malzvorräte einer Bierbrauerei, die sich innerhalb de 
den §§ 1 bis 3 der Verordnung, betreffend Einschränkung. 
verwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 
bereitung für die Zeit bis zum 30. September 1915 und 
der Hälfte der ihr für das vierte Vierteljahr des Jahres 
stehenden Malzmenge halten.“ 
Artikel 2. Die im § 3 der Verordnung über Malz vom 17. Mai 
gesehene Aufforderung kann nach dem Tage des Inkrafttretens dieser V 
von neuem erlassen werden. 
Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündun, 
Bekanntmachung 
über #nderung der Verordnung, betreffend Einscht 
der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 
bruar 1015. 
Vom 5. August 1915. 
(Auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesra 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
Artikel 1. 
In die Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendu 
Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 wird folgender § 12 eingefügt: 
„Im dritten Vierteljahr 1915 dürfen Bierbrauereien zur Herstellun 
außer ihrer für dieses Vierteljahr festgesetzten Malzmenge im voraus a 
Hälfte derjenigen Malzmenge verwenden, die ihnen für das vierte Vie- 
gelassen ist. Sie haben die hiernach im voraus verwendete Malzmenge 
futtermittelstelle bis zum 15. Oktober 1915 zur Anrechnung auf ihr Gerster 
(5F27 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Ern 
vom 28. Juni 1915) anzuzeigen.“ 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung 
über die Errichtung einer Reichs futtermittelst 
Vom 23. Juli 1915. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesra 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Zur Durchführung der Vorschriften des Bundesrats über d 
mit Hafer, Gerste, zuckerhaltigen Futtermitteln und Kraftfuttermitteln e 
der Kleie, wird eine Reichsfuttermittelstelle errichtet. Sie ist eine B 
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