Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
Die Reichsfuttermittelstelle hat sich mit den verschiedenen Verbänder 
verarbeitenden Industrien, die der Gersteverwertungsgesellschaft m. b 
treten sind, in Verbindung gesetzt. Soweit die Gerste verarbeitenden Bet 
Verbande — wie die Brauereien dem deutschen Brauerbund, die Bren 
Spirituszentrale, die Preßhefefabriken, die Graupenmühlen und die 
fabriken den betreffenden Verbänden — angeschlossen sind, bedarf es keines 
Antrags auf Zuweisung eines Kontingents bei der Reichsfuttermittelstel 
Betrieben wird auf Grund der von den Verbänden hier vorgelegten Un 
Kontingent zugewiesen werden. 
Die der Gersteverwertungsgesellschaft m. b. H. übergebenen Bezugs 
wenn ein Kaufabschluß über Lieferung von Qualitätsgerste mit dem U 
eines an vanchle Betriebes zustande gekommen ist, bei der Ann 
Geschäftsabschlusses (J§7 Absatz 2 der Verordnung vom 28. Juni) dem t 
verband vorzulegen, der sie als Belag zurückbehält. Wird nur ein Teil d 
Bezugsschein vermerkten Menge geliefert, 9 wird von dem Komm 
der Teilbetrag auf dem Bezugsschein abgeschrieben und eine beglaubig 
zurückbehalten. 
  
Bekanntmachung 
der Reichs futtermittelstelle, betreffend die Ge 
kontingente der Brauereien. 
Vom 15. September 1915. 
Auf Grund des § 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die Erri 
Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915 bestimmen wir mit Zusti 
zuständigen Abteilung unseres Beirats (§ 5 Abs. 2 Bisfer 2 a. a. O.), 
1. Die Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereien f 
vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 gemäß § 20 Abs. 1 der 
über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915 erfolgt im Auftrage 
futtermittelstelle durch die Steuerbehörden. Die Mitteilung über die 
Gerstenkontingents wird den einzelnen Brauereien von den Steuerb 
mittelbar zugesandt. 
2. Bei dieser Feststellung wird für jede Brauerei nur dasjenige M% 
zugrunde gelegt, das nach 88 1 und 2 der Verordnung, betreffend E 
er Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 von 
behörde festzusetzen war. Soweit Bierbrauereien von dem ihnen nac 
Verordnung zustehenden Rechte der Übertragung der für sie festges 
menge auf andere Brauereien des nämlichen Brausteuergebietes 
vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 oder einen Teil dieses 
Gebrauch machen, so haben sie von der Übertragung unter Angabe d 
die die betreffende Malzmenge übernommen hat, sowohl ihrer zuständ 
behörde als auch der Gerstenverwertungsgesellschaft, Berlin 
rechts des Rheins der Gerstenverwertungsgesellschaft, Filiale Münch 
zu erstatten. Der Steuerbehörde ist gleichzeitig die der Brauerei im 
Reichsfuttermittelstelle zugestellte Mitteilung über die Höhe des Gerste 
zur Berichtigung miteinzureichen. 
Die Steuerbehörden sind von zuständiger Stelle angewiesen worde 
Mitteilung die der verkauften Malzmenge entsprechenden Gerstenm 
setzen und denjenigen Brauereien, die die Malzmengen erworben hoe- 
scheine für ein entsprechendes Gerstenkontingent auszustellen. Die Ber 
an die Gerstenverwertungsgesellschaft it erforderlich, damit diese die 
jenigen Brauereien zuführen kann, die das Malzkontingent und damit 
kontingent erworben haben. 
  
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