Volksernährung.
Die Reichsfuttermittelstelle hat sich mit den verschiedenen Verbänder
verarbeitenden Industrien, die der Gersteverwertungsgesellschaft m. b
treten sind, in Verbindung gesetzt. Soweit die Gerste verarbeitenden Bet
Verbande — wie die Brauereien dem deutschen Brauerbund, die Bren
Spirituszentrale, die Preßhefefabriken, die Graupenmühlen und die
fabriken den betreffenden Verbänden — angeschlossen sind, bedarf es keines
Antrags auf Zuweisung eines Kontingents bei der Reichsfuttermittelstel
Betrieben wird auf Grund der von den Verbänden hier vorgelegten Un
Kontingent zugewiesen werden.
Die der Gersteverwertungsgesellschaft m. b. H. übergebenen Bezugs
wenn ein Kaufabschluß über Lieferung von Qualitätsgerste mit dem U
eines an vanchle Betriebes zustande gekommen ist, bei der Ann
Geschäftsabschlusses (J§7 Absatz 2 der Verordnung vom 28. Juni) dem t
verband vorzulegen, der sie als Belag zurückbehält. Wird nur ein Teil d
Bezugsschein vermerkten Menge geliefert, 9 wird von dem Komm
der Teilbetrag auf dem Bezugsschein abgeschrieben und eine beglaubig
zurückbehalten.
Bekanntmachung
der Reichs futtermittelstelle, betreffend die Ge
kontingente der Brauereien.
Vom 15. September 1915.
Auf Grund des § 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die Erri
Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915 bestimmen wir mit Zusti
zuständigen Abteilung unseres Beirats (§ 5 Abs. 2 Bisfer 2 a. a. O.),
1. Die Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereien f
vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 gemäß § 20 Abs. 1 der
über den Verkehr mit Gerste vom 28. Juni 1915 erfolgt im Auftrage
futtermittelstelle durch die Steuerbehörden. Die Mitteilung über die
Gerstenkontingents wird den einzelnen Brauereien von den Steuerb
mittelbar zugesandt.
2. Bei dieser Feststellung wird für jede Brauerei nur dasjenige M%
zugrunde gelegt, das nach 88 1 und 2 der Verordnung, betreffend E
er Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 von
behörde festzusetzen war. Soweit Bierbrauereien von dem ihnen nac
Verordnung zustehenden Rechte der Übertragung der für sie festges
menge auf andere Brauereien des nämlichen Brausteuergebietes
vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Oktober 1916 oder einen Teil dieses
Gebrauch machen, so haben sie von der Übertragung unter Angabe d
die die betreffende Malzmenge übernommen hat, sowohl ihrer zuständ
behörde als auch der Gerstenverwertungsgesellschaft, Berlin
rechts des Rheins der Gerstenverwertungsgesellschaft, Filiale Münch
zu erstatten. Der Steuerbehörde ist gleichzeitig die der Brauerei im
Reichsfuttermittelstelle zugestellte Mitteilung über die Höhe des Gerste
zur Berichtigung miteinzureichen.
Die Steuerbehörden sind von zuständiger Stelle angewiesen worde
Mitteilung die der verkauften Malzmenge entsprechenden Gerstenm
setzen und denjenigen Brauereien, die die Malzmengen erworben hoe-
scheine für ein entsprechendes Gerstenkontingent auszustellen. Die Ber
an die Gerstenverwertungsgesellschaft it erforderlich, damit diese die
jenigen Brauereien zuführen kann, die das Malzkontingent und damit
kontingent erworben haben.
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