Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
6. Will der Unternehmer einer gewerblichen Brauerei die im eige 
wirtschaftlichen Betriebe gewonnene Gerste auf sein Kontingent verarb 
Abs. 2 der Gerstenverordnung), so hat er Bezugsscheine in entsprechender 
der Gerstenverwertungsgesellschaft einzufordern unter Vorlegung einer 
gung des Kommunalverbandes, daß er die entsprechende Menge Gerste 
Betriebe geerntet hat und sie selbst verarbeiten will. Die Kommunalverbän 
ersucht, Anträgen landwirtschaftlicher Unternehmer auf Ausstellung so 
scheinigungen zu entsprechen. 
Bekanntmachung 
der Reichsfuttermittelstelle, betreffend die Ger 
kontingente der Brennereien. 
Vom 15. September 1915. 
Auf Grund des § 4 Ziffer 2 b unde der Verordnung über die Errich 
Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915 bestimmen wir mit Zustim 
zuständigen Abteilung unseres Beirats (§ 5 Abs. 2 a. a. O.), was folgt: 
1. Die Steuerbehörden werden, nachdem die Höhe des Durchschni 
für das Betriebsjahr 1915/16 vom Bundesrat festgesetzt sein wird, das ent 
Gerstenkontingent feststellen und den Brennereien in unserem Auftrag 
Hierbei wird bei Kartoffelbrennereien die zur Herstellung des 
lichen Grünmalzes notwendige Gerstenmenge mit 16 kg Gerste für das 
reinen Alkohols in Ansatz gebracht. 
Bei Kornbrennereien ist aus den Betriebsplänen der Jahre 19 
1913/14 festzustellen, in welchem Verhältnis zu den übrigen Getreidearte 
beiden Jahren Gerste verarbeitet worden ist. Unter Zugrundelegung d 
Verhältnisses ist das Gerstenkontingent für das Betriebsjahr 1915/16 in!? 
Durchschnittsbrand erforderlichen Menge festzusetzen. 
Bis zur Festsetzung der Gerstenkontingente durch die 
behörden werden die Brennereien ermächtigt, Gerste in 
vorgenannten Maßstäben berechnetem Verhältnis zur jen 
zeugten Alkoholmenge zu Grünmalz zu verarbeiten. Die 
endgültigen Festsetzung des Gerstenkontingents verarbeitete 
menge ist auf vas festgesetzte Kontingent anzurechnen. 
2. Da die Brennereien meist selbst gewonnene Gerste verarbei 
(§ 6 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste vom 28. Ju# 
wird von der Ausstellung von Bezugsscheinen für sie in Lesen Fä 
sehen. Die Anrechnung der aus dem eigenen landwirtschaftlichen Be 
arbeiteten Mengen auf die abzuliefernde Hälfte der Gerstenernte (§24 
zu erfolgen, sobald dem Kommunalverband von dem Brennereibesitzer 
richtigung bder Steuerbehörde über die Höhe seines Kontingents vort 
Die Kommunalverbände haben mit den monatlichen Gerstenbestandsa 
sondere Nachweisungen über die den einzelnen Brennereien auf diese 
geschriebenen Gerstenmengen der Reiechsfuttermittelstelle einzureichn. 
3. Soweit die Brennereibesitzer innerhalb des ihnen zustehenden 
Gerste zur Verarbeitung kaufen wollen, haben sie sie von der Gerstenv 
gesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 69 a, (in Bayern rechts des Rhei 
Filiale der Gesellschaft in München, Ottostraße 11/12) zu beziehen, de 
Reichsfuttermittelstelle Bezugsscheine in Höhe dieser Anforderungen 
werden. Den Anträgen der Brennereien an die Gerstenverwertung 
auf UÜberweisung von Gerste auf Bezugsscheine ist eine Bescheinigun 
munalverbandes darüber beizufügen, ob und in welcher Höhe ihnen 
  
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