Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Gerstenkontingente. 
landwirtschaftlichen Betriebe auf das Kontingent zur Verarbeitung 
ibrem eihesgegeben 2 angerechnet worden ist. . 
beren Kommunalverbände werden ermächtigt, bis zur Festsetzung 
2 Gerstenkontingents durch die Steuerbehörden den Brennereien 
def Antrag Bescheinigungen über die Berechtigung zum Gersten- 
auf e für eine Verarbeitung bis zu 20 v. H. des allgemeinen Durch- 
bezusßesbrandes der Brennerei auszustellen. 
sh 4 Wemn eine landwirtschaftliche Brennerei keine oder nicht genügende Grste 
für die Verarbeitung auf ihr Kontingent in ihrem landwirtschaftlichen Betriebe 
u tet hat, so kann sie beantragen, daß ihr an Stelle der Gerste Gemenge oder 
Hofer aus ihrer Wirtschaft bis zur Höhe des Kontingents zur Verarbeitung frei- 
¾l7 ben wird. Diese Anträge sind mit einer Bescheinigung des Kommunalverbandes 
Ueer das Vorliegen obiger Voraussetzungen der Reichsfuttermittelstelle zur Ge- 
· einzureichen. 
nehnig 1 veis Sichen en von dem Rechte der Übertragung ihres Durch- 
schnittsbrandes auf andere Brennereien Gebrauch machen, haben sie der zu- 
ständigen Steuerbehörde mit dem Antrage auf Genehmigung der Ubertragung 
gleichzeitig die ihnen im Auftrage der Reichsfuttermittelstelle von der Steuerbehörde 
übersandte Mitteilung über die Höhe ihres Gerstenkontingents einzureichen. Die 
Steuerbehörden werden auf dieser Mitteilung die entsprechenden Gerstenmengen 
absetzen und gleichzeitig den Brennereien, die den Durchschnittsbrand erworben 
haben, Zusatzscheine für ein entsprechendes Gerstenkontingent zustellen. 
Bekanntmachung 
der Reichs futtermittelstelle, betreffend die Gersten- 
kontingente der Gerste verarbeitenden Betriebe. 
Bom 17. September 1915. 
Auf Grund des § 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die Errichtung einer 
Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915 bestimmen wir mit Zustimmung der zu- 
ständigen Abteilung unseres Beirates (§ 5 Abs. 2 Ziffer 2 a. a. O.), was folgt: 
1. Die Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereien und Brennereien 
für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 erfolgt durch die Steuer- 
behörden. Die näheren Bestimmungen über die Gerstenkontingente der Brauereien 
und Brennereien finden sich in den besonderen Bekanntmachungen vom 15. Sep- 
tember dieses Jahres („Reichsanzeiger"“ Nr. 219). 
2. Die Feststellung des Gerstenkontingents der Gersten= und Malzkaffee- 
fabriken, der Preßhefefabriken, der Graupenmühlen, der Malzextraktfabriken und der 
Mummebrauereien erfolgt für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 
unmittelbar durch die Reichsfuttermittelstelle. Den einzelnen Betrieben wird, sobald 
die erforderlichen Unterlagen über die von ihnen in der Zeit vom 1. Juli 1912 bis 
30. Juni 1914 tatsächlich verarbeiteten Mengen an Rohgerste oder Gerstenmalz 
beigebracht und in Ordnung befunden sind, die Mitteilung über die Höhe des fest- 
gesetzten Gerstenkontingents von der Reichsfuttermittelstelle zugestellt. 
3. Die zum Ankauf der Gerste für diese Betriebe allein berechtigenden Gersten- 
bezugsscheine werden der Gerstenverwertungs-Gesellschaft übergeben. Der Amauf 
der aersei daher nicht den einzelnen Betrieben unmittelbar gestattet, sondern 
lie haben sich wegen Lieferung der Gerste mit der Gerstenverwertungs-Gesellschaft 
in Verbindung zu setzen. Soweit die Betriebe die Gerste selbst einkaufen wollen, 
können sie das nur, wenn sie sich als Kommissionäre der Gesellschaft beauftragen 
lassen und für sie kaufen. Die Gerstenbezugsscheine werden ihnen nur als Kom- 
missionären zur Legitimation beim Einkauf ausgehändigt. 
4. Wenn ein Betrieb das für ihn festgestellte Gerstenkontingent zu dem ange- 
gebenen Erzeugnis nicht oder nur zum Teil verarbeitet, so darf er die dafür auf Be- 
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