Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
zugsschein erworbene, aber unverwendet bleibende Gerste nicht anderwe 
oder an andere Gerste verarbeitende Betriebe weitergeben, muß sie 
Reichsfuttermittelstelle zur Verfügung stellen. Will ein Betrieb die 
seines Kontingents oder eines Teiles davon an einen anderen Betrieb 
Fabrikation vornehmen, so muß er unter Rückgabe der Mitteilung ül 
setzung seines Gerstenkontingents bei der Reichsfuttermittelstelle einen en 
Antrag stellen. Das nicht verarbeitete Kontingent wird dann abgesetzt 
falls die Zustimmung der Übertragung erteilt wird, dem erwerbend 
ein Zusatzkontingentschein ausgestellt werden, auf den dieser dann die n 
Gerste übernehmen kann. 
5. Soweit Ausputzgerste nach § 32 der Gerstenverordnung an? 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung abgeliefert wird, erfolgt 
eines Zusatzkontingents in entsprechender Höhe. 
Bekanntmachung 
über den Derkehr mit Hülsenfrüchten. 
Vom 26. August 1915. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesre 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
8 1. Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur durch 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. 
Diese Vorschrift gilt nicht 
1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und keie (§ 
der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfutterm 
28. Juni 1915); 
2. für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, i 
Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung od 
zu beanspruchen haben; 
3.1) für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirtschaftliche 
oder von Händlern mit Saatgut für Saatzwecke geliefert wer 
die Unternehmer oder die Händler sich nachweislich in den 
Jahren mit dem Verkauf oder auf Grund von Anbauvertr 
mehrungsverträgen) mit der Lieferung von Hülsenfrüchten 
zwecken befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine behördlich 
Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden 
wer für Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig ist; 
4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in #g 
Behältnissen (Konserven); 
5. für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Fruch 
6. für Hülsenfrüchte, die im Eigentume der Heeresverwaltun 
Marineverwaltung stehen; 
7. für Hülsenfrüchte, die von der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
an Verbraucher weitergegeben sind. 
Besitzer von Hülsenfrüchten dürfen aus ihren Vorräten insgesamt 
zentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-Einkaufsgesellsch, 
§ 2. Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder unged 
Beginn des 1. Oktober 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die v 
Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der 
den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen anzuzeigen. 
1) Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 
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