Volksernährung.
zugsschein erworbene, aber unverwendet bleibende Gerste nicht anderwe
oder an andere Gerste verarbeitende Betriebe weitergeben, muß sie
Reichsfuttermittelstelle zur Verfügung stellen. Will ein Betrieb die
seines Kontingents oder eines Teiles davon an einen anderen Betrieb
Fabrikation vornehmen, so muß er unter Rückgabe der Mitteilung ül
setzung seines Gerstenkontingents bei der Reichsfuttermittelstelle einen en
Antrag stellen. Das nicht verarbeitete Kontingent wird dann abgesetzt
falls die Zustimmung der Übertragung erteilt wird, dem erwerbend
ein Zusatzkontingentschein ausgestellt werden, auf den dieser dann die n
Gerste übernehmen kann.
5. Soweit Ausputzgerste nach § 32 der Gerstenverordnung an?
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung abgeliefert wird, erfolgt
eines Zusatzkontingents in entsprechender Höhe.
Bekanntmachung
über den Derkehr mit Hülsenfrüchten.
Vom 26. August 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesre
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
8 1. Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur durch
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Diese Vorschrift gilt nicht
1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und keie (§
der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfutterm
28. Juni 1915);
2. für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, i
Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung od
zu beanspruchen haben;
3.1) für Hülsenfrüchte, die von Unternehmern landwirtschaftliche
oder von Händlern mit Saatgut für Saatzwecke geliefert wer
die Unternehmer oder die Händler sich nachweislich in den
Jahren mit dem Verkauf oder auf Grund von Anbauvertr
mehrungsverträgen) mit der Lieferung von Hülsenfrüchten
zwecken befaßt haben. Der Nachweis ist durch eine behördlich
Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden
wer für Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig ist;
4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in #g
Behältnissen (Konserven);
5. für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Fruch
6. für Hülsenfrüchte, die im Eigentume der Heeresverwaltun
Marineverwaltung stehen;
7. für Hülsenfrüchte, die von der Zentral-Einkaufsgesellschaft
an Verbraucher weitergegeben sind.
Besitzer von Hülsenfrüchten dürfen aus ihren Vorräten insgesamt
zentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-Einkaufsgesellsch,
§ 2. Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder unged
Beginn des 1. Oktober 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die v
Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der
den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen anzuzeigen.
1) Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
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