Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Verkehr mit Hülsenfrüchten. 
his zum 5. Oktober 1915 zu erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn 
ist bi 5-Oktober 1915 unterwegs befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange 
des 1. in Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen 
von sannt attung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeige pflichtige 
nach E einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen. # 
binnen. Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeigen un- 
.rlialich an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzugeben. 
verzl der Anzeige ist *) welche Mengen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach 
Abs eansprucht werden. 
l Wot Mbeanssu erstreckt sich nicht auf die im § 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 2, 4 bis 7 
sgeführten Arten und Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 
au Toppelzentner von jeder Art. 
§ 3. Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) nachträglich aus- 
-ondert so unterliegen sie der Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 2. Die Anzeige 
Klbinnen 3 Tagen nach der Aussonderung zu erstatten. 
84. Die Besitzer von Hülsenfrüchten, die nach § 1 nur durch die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft abgesetzt werden dürfen, haben für Aufbewahrung und pfleg- 
liche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte nur mit Zustimmung 
der Zentral Einkaufsgesellschaft verarbeiten. Sie haben dieser auf Erfordern Aus- 
kunft zu geben, Proben zeert Erstattung der Portokosten einzusenden oder Be- 
ichtigung der Frucht zu gestatten. 
schgung der Her- Behörde kann auf Antrag der Zentral-Einkaufsgesellschaft an- 
ordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen 
Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete 
dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Zentral- 
Einkaufsgesellschaft das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vor- 
nehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen 
und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
§5. Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, soweit diese nach § 1 
nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft abgesetzt werden dürfen, der Zentral- 
Einkaufsgesellschaft auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu ver- 
laden. Sie können ihrerseits verlangen, daß die Zentral-Einkaufsgesellschaft diese 
Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens 
vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzpflicht nach § 1. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchte, die der Besitzer 
in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren 
er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft ein- 
schließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Natural- 
berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung 
oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben. 
„ de näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichs- 
anzler. 
#6. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat dem Verkäufer für die abgenommenen 
Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. 
Der Ubernahmepreis darf nicht übersteigen 
bei Erbsen 60 Mark für den Doppelzentner, 
bei “* (0 Mrt „ 
bei Linsen 75 Mark „ » . » 
,DleUbernahmepreifegeltenfürLieferungohneSack.FürleihweiseUber- 
lassung der Säcke darf eine Sackleihge bühr bis zu 1 Mark für die Tonne berechnet 
werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurück- 
gegeben. so darf'die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchst- 
vetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis 
für den Sack nicht mehr als 80 Pfennig und für den Sack, der 75 Kilogramm oder 
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