Volksernährung.
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die
arbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und
des Absatzes zu erteilen.
l 3. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtu
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis komn
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 4. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in i
kaufs= und Betriebsräumen auszuhängen.
§ 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur A
dieser Verordnung. Sie können weitergehende Anordnungen zur Bef
der Milchverwendung treffen.
§* 6. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit (
bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Backware, die der Vorschrift des § 1 zuwide
ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt;
3. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder
geheimnissen sich nicht enthält;
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen oder Am
zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag d
nehmers ein.
s 7. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
traft:
1. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 1 zuwider den Eintritt in d
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnunger
Entnahme einer Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 2 Abs. 2 von ihm erforderte Aus
Wrei oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre
macht;
3. wer den in § 4 vorgeschriebenen Aushang unterläßt.
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 6. September 1915 in Kra
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über die Regelung des Kbsatzes von Erzeugnisst
Rartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrii
Bom 16. September 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesra
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen
trocknerei herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), ist bis zur
tember 1916 verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der L
die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu lie
Lieferung hat entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft zu erfo-
bcheer hat die Anweisung nach Fertigstellung von je 100 Doppelzent
olen.
Die Herstellung der Erzeugnisse in Lohn ist nur mit Genehmigung
schaft gestattet.
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