Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die 
arbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und 
des Absatzes zu erteilen. 
l 3. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtu 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis komn 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der 
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 4. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in i 
kaufs= und Betriebsräumen auszuhängen. 
§ 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur A 
dieser Verordnung. Sie können weitergehende Anordnungen zur Bef 
der Milchverwendung treffen. 
§* 6. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit ( 
bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt; 
2. wer wissentlich Backware, die der Vorschrift des § 1 zuwide 
ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 
3. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder 
geheimnissen sich nicht enthält; 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen oder Am 
zuwiderhandelt. 
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag d 
nehmers ein. 
s 7. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
traft: 
1. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 1 zuwider den Eintritt in d 
die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnunger 
Entnahme einer Probe verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 2 Abs. 2 von ihm erforderte Aus 
Wrei oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre 
macht; 
3. wer den in § 4 vorgeschriebenen Aushang unterläßt. 
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 6. September 1915 in Kra 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung 
über die Regelung des Kbsatzes von Erzeugnisst 
Rartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrii 
Bom 16. September 1915. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesra 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen 
trocknerei herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), ist bis zur 
tember 1916 verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der L 
die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu lie 
Lieferung hat entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft zu erfo- 
bcheer hat die Anweisung nach Fertigstellung von je 100 Doppelzent 
olen. 
Die Herstellung der Erzeugnisse in Lohn ist nur mit Genehmigung 
schaft gestattet. 
40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.