Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
8 14. Der Reichskanzler kann anordnen, daß Erzeugnisse der Karto 
und Kartoffelstärkefabrikation, die aus dem Ausland eingeführt wer 
Trockenkartoffel-Verwertungs--Gesellschaft zu liefernsind. Er setzt die Bedi 
8 15. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
Mark wird bestraft: 
1. wer der Lieferungspflicht nach den §§ 1, 7 oder 14 nicht 
2. wer die nach § 3 von ihm erforderte Auskunft innerhalb 
gri nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unricht 
macht; 
3. wer der Vorschrift des § 11 zuwiderhandelt; 
4. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des § 11 zuwid 
sind, in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkaust, feilhä 
in den Lerkehr bringt. 
§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1915 in Kraft. Der? 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Bekanntmachung 
über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Ka# 
trocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikat 
Vom 16. September 1915. 
(Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Augus 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914). 
§ 1. Für den Verkauf der Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei u 
stärkefabrikation werden folgende Preisgebiete festgesetzt: 
1. die preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Pose 
Pommern, Brandenburg, die Großherzogtümer Mecklenbu 
Mecklenburg-Strelitz; 
2. die preußische Provinz Sachsen, der Kreis Herrschaft Schm 
Königreich Sachsen, das Großherzogtum Sachsen ohne die 
heim a. Rhön, der Kreis Blankenburg, das Amt Calvörde, 
tümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alenburg, Sachsen- 
Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr., Anhalt, die 
Fihwarztung Sondershaufen, Schwarzburg-Rudolstadt, 
euß j. L.; 
3. die preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, M 
den Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghaus 
Grafschaft Schaumburg, das Großherzogtum Oldenburg ohne 
tum Birkenfeld, das Herzogtum Braunschweig ohne den K 
burg und das Amt Calvörde, die Fürstentümer Schaumbu 
Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg; 
4. die übrigen Teile des Deutschen Reichs. 
§ 2. Der Preis für Erkeugnisse der Kartoffeltrocknerei und # 
fabrikation darf beim Verkaufe durch den Trockner oder Stärkefab 
übersteigen für den Doppelzentner 
Kartoffelflosen 28,90 Moa 
Kartoffelschnize 27,65 
Kartoffelwalzmhenn .. ... 32,90 
trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl 40,00 
Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht übersteigen fü 
zentner 
  
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