Kartoffeltrocknerei usw.
trockene Kartoffel-
Kartoffel= Kartoffel-= Kartoffel= ·-
fl ocken chnitz el wal zm ehl stärke und Karto ffel
stärkemehl
Mark Mark Mark Mark
- eisgebiete 30,70 29,45 34,70 41,30
im *’*“-us 6 31,20 29,095 35,20 41,80
zriten, 3170 3045 8520 430
vierten „ 32,20 30, 95 36,20 4280.
« Bei Verkäufen, von Krrtoffelllocken und Kartoffelschnitzeln, die fünf Tonnen
cht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, trockener Kartoffel-
mual und Kartoffelstärkemehl, die eine Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die
Hchstpreise im Abs. 2 um eine Mark für den Doppelzentner. Bei Verkäufen, die
fünf Kilogramm nicht übersteigen, gelten die Höchstpreise nicht. ·
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchstpreis
gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind. #
Für Kartoffelwalzmehl, das besonderen Ansprüchen auf Sichtung genügt, ist
eine Preiserhöhung bis zu 2 Mark für den Doppelzentner gestattet; die Art der
Sichtung bestimmt der Reichskanzler.
§ 3. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack, bei Kartoffelwalzmehl,
trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung mit Sack.
Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so
dürfen bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 1 bis zu zwei, bei den Höchstpreisen nach
*#2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 3 bis zu drei vom Hundert
Inhreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
#§4. Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 1 schließen die Kosten des Transports bis
zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle
des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein.
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports bis zum
Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist.
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager.
5. Für andere Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke-
fabrikation als die im § 2 genannten kann der Reichskanzler Höchstpreise unter Berück-
sichtigung der Höchstpreise dieser Verordnung festsetzen.
s6. Diese Verordnung tritt am 1. November 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
4 Bekanntmachung
über die Kußerkraftsetzung der Bekanntmachung über die
Regelung des Kbsatzes von Erzeugnissen der Kartoffel-
trocknerei und der Karto ffelstärkefabrikation vom
25. Sebruar 1915.
Vom 16. September 1915.
(Auf Grund des § 14 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 25. Februar 1915 über die
Negelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel-
di v stärkefabrikation.)
Die Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der
Kartofseltrocherei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1915 tritt
mit dem 1. Oktober 1915 außer Kraft.
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