Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Kartoffeltrocknerei usw. 
ghlie ferung von Ware von geringerer Beschaffenheit können die Geschäfts- 
4 A Preisabzlige festsetzen. Gegen ihre Entscheidung kann der 
ührer nt binnen einer Frist von drei Tagen die Entscheidung der Sachverständigen- 
besergsion der Gesellschaft anrufen. Diese Entscheidung ist für die Parteien bindend. 
tomm Erzeugnisse von Kartoffelstärkemehl und trockner Kartoffelstärke, die ihrer 
n rn ffenheit nach als Abfall anzusehen sind und sich nicht zur Brotbereitung eignen, 
Beschaft sich der Preis um mindestens 2 M. für 100 k.. Die Preise für feuchte 
erkruoffelstärke werden im Streitfall von dem Ausschuß der Gesellschaft endgültig 
estgeseßt. 
festges III. Lieferung. 
Die Lieferung der trockenen Kartoffelstärke und des Kartoffelstärkemehls sowie 
der feuchten Kartoffelstärke hat entsprechend den Anweisungen der Trockenkartoffel- 
Nexwertungs-Gesellschaft zu erfolgen. Z " 
Del Hersteller ist verpflichtet, die Anweisung der Gesellschaft nach Fertigstellung 
von je 100 da einzuholen. Die Lieferung hat frei Waggon der nächsten Eisenbahn- 
station des Herstellers zu erfolgen. » «»» . 
TrockeneKartoffeltårkeuydKartoffelstarkemehxsmdmemwandfretkty100kg 
fassenden Säcken zu liefern. Die Verladung erfolgt in geschlossenen oder in offenen, 
mit einer Decke versehenen Wagen. 
IV. Auskunftspflicht. 
Der Hersteller ist verpflichtet, in regelmäßigen, von der Geschäftsführung der 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft zu bestimmenden Zeitpunkten der Ge- 
schftsführung Angaben darüber zu machen, welche Mengen an Kartoffelstärke und 
Kartoffelstärkemehl von ihm hergestellt und inwieweit sie von ihm verbraucht oder 
auf Lager genommen sind. · · »» 
Der Hersteller ist nicht verpflichtet, Auskunft über die innere Verwaltung und 
den technischen Betrieb zu geben. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Derarbeitung von RKartoffeln in Getreide- 
brennereien im Betriebsjahr 1915/16. 
Vom 16. September 1915. 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 wird allen Brennereien, die 
bisher Getreide verarbeitet haben, gestattet, im Betriebsjahr 1915/16 Kartoffeln, 
auch wenn sie diese nicht selbst gewonnen haben, zur Branntweinbereitung zu ver- 
wenden, ohne daß hierdurch ihre Brenmereiklasse geändert wird oder ihnen für die 
künftige steuerliche Behandlung ein Nachteil entsteht. 
#Aordnung 
zur Bekanntmachung über die höchstpreise für Erzeugnisse 
ber Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation 
vom 106. September 1915. 
„ Vom 17. September 1915. 
Auf Grund des § 2 Abs. 5 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Er- 
zeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. Sep- 
  
  
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