Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
tember 1915 wird bestimmt, daß Kartoffelwalzmehl, für welches die Übersck 
des Höchstpreises bis zu 2 M. für je 100 kg gestattet werden soll, mindest, 
Seidengaze Nr. 1 (19 Fäden auf 1 cm) gesichtet sein muß. 
  
#Anordnungen 
zu der Bekanntmachung über den Derkehr mit 1 
futtermitteln vom 28. Juni 1915. 
Vom 25. August 1915. 
Zu § 4. Der Eigentümer hat die Ware auf Verlangen der Bezugsvere 
in Säcken zu versenden. Die Säcke hat er mitzuliefern. Die Lieferung von 
mitteln der Gruppen 4 und C kann auch in Leihsäcken erfolgen, die der Eige 
zu besorgen hat. Ansprüche gegen die Bezugsvereinigung aus der Stellu 
Leihsäcken entstehen nicht. Hat der Empfänger die vom Eigentümer leihwei 
lassenen Säcke binnen 4 Wochen nach Empfang der Ware nicht zurückgese 
hat er dem Eigentümer als Ersatz für die Säcke 1 M. für den Zentner Futte 
zu bezahlen. Olkuchen können lose geliefert werden. 
Zu §5. Im Zeitpunkt des Gefahrüberganges hat der Eigentümer die # 
die er der Bezugsvereinigung liefern will, von seinen übrigen Beständen abzuf 
Er hat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch Sachverständige festste 
lassen, die von der Landwirtschaftskammer oder der entsprechenden landwi 
lichen Vertretung seines Bezirks ernannt werden. Befinden sich die Gege 
in unverdorbenem Zustand, so hat der Eigentümer eine Bescheinigung de 
verständigen hierüber unverzüglich der Bezugsvereinigung beizubringen. 
die Sachverständigen diese Bescheinigung nicht abgeben, so ist unter ihrer 
nach den angeschlossenen Probenahmevorschriften!) Probe zu entnehmen, 
1) Probenahmevorschriften. Die Probenahme hat entweder im 
des Eigentümers oder seines Vertreters oder unter Mitwirkung einer unpart 
mit diesen Bedingungen vorher bekannt zu machenden Persönlichkeit oder dur 
vereidigten Probenehmer nach folgendem Verfahren zu geschehen: 
a) bei Olkuchen sind von verschiedenen Stellen mindestens 12 ganze 
zu entnehmen; diese sind durch den vollkommen gereinigten Olkuchenbrecher 
sonst geeignete Weise in etwa walnußgroße Stücke zu zerschlagen; sodann ist ar 
zerkleinerten Masse nach ihrer gründlichen Mischung ein Muster von 14— 
entnehmen. 
Eine weitergehende Zerkleinerung der Probe ist zu vermeid 
b) bei Körnern, Mehlen, Kleien und dergl. sind mittels eines ge 
Probeziehers, welcher in der Längsrichtung der liegenden Säcke einzufü 
oder, falls ein solcher nicht. vorhanden, mittels eines Löffels oder einer kleinen 
(nicht mit der Hand) aus 150 der Säcke oder mehr, mindestens aber aus 
(bei weniger als 5 Säcken aus jedem Sack) Proben zu ziehen, und zwar aus versc 
Schichten (nicht lediglich aus der Mitte). 
Diese Einzelproben sind auf trockner, reiner, horizontaler Unterlage 
zu mischen; aus der Mischung ist eine Menge von 2 kg als Probe zu entnehmen. 
ist besonders darauf zu achten, daß auch die feineren Teile (wie z. B. Sand), 
dem Durchmischen sich hauptsächlich in den unteren Schichten der ausgebreitete 
vorfinden, nicht zurückbleiben. In der Probe vorkommende Klumpen und Zu 
ballungen sind nicht zu zerdrücken. 
Nasse oder beschädigte oder in der äußeren Beschaffenl 
heblich abweichende Säcke oder Teile der lagernden Menge si 
dielter Prohenahme auszuschließen; aus ihnen ist eine besonder: 
zu ziehen. 
Das gleiche gilt für Klumpen, wenn deren Menge oder Beschaffenheit 
derbnis deutet. 
Es ist auch zulässig, die vorgeschriebene Anzahl Säcke zu stürzen, auf eine 
Unterlage den Inhalt zu mischen, die Mischung in etwa 30 cm hoher! 
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