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Bekanntmachung
über das Kußerkrafttreten der Derordnung über das Ver-
bot des vorverkaufs von Glfrüchten der Ernte des Jahres
1915 vom 22. Juni 1915.
Vom 24. Juli 1915.
— d des § 4 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte
(luf Grun r des Jahres 1915 ufsw. vom 17. Juni 1915.) f
Die Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Olfrüchten der Ernte
des Jahres 1915 vom 22. Juni 1915 tritt hiermit außer Kraft.
Bekanntmachung
über die Vergütung für Elfrüchte.
Vom 5. August 1915.
(Auf Grund des § 4 der Verordnung über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus
gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915.)
Die Vergütung für Verwahrung und pflegliche Behandlung der Olfrüchte
nach Ablauf der im §& 4 der Verordnung genannten Frist von zwei Wochen
beträgt für jeden angefangenen Monat und jede angefangene Tonne eine Mark.
Bekanntmachung
über den Derkehr mit Kakaoschalen.
Vom 19. August 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
8 1. Es ist verboten, gepulverte Kakaoschalen oder Erzeugnisse, die mit ge-
pulverten Kakaoschalen vermischt sind,
1. zu verkausen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen,
2. aus dem Ausland einzuführen.
8 2. Das Verbot des F 1 erstreckt sich nicht auf Kakaoschalenteile, die in den
aus Kakaokernen bereiteten Erzeugnissen bei Anwendung der gebräuchlichen tech-
nischen Herstellungsverfahren als unvermeidbare Bestandteile zurückgeblieben sind.
§*l# 3. Das Verbot des § 1 Nr. 1 erstreckt sch nicht auf Gegenstände der im § 1
bezeichneten Art, die nach den Vorschriften des Reichskanzlers zum Genusse für
Menschen unbrauchbar gemacht worden sind.
§s 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich
1. dem Verbote des § 1 zuwiderhandelt,
2. Gegenstände, die gemäß § 3 zum Genusse für Menschen unbrauchbar
gemacht worden sind, als Nahrungs= oder Genußmittel für Menschen
verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt.
§ 5. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer eine der im § 4 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht.
§#6. Neben der Strafe (§§ 4, 5) ist auf Einziehung der Gegenstände zu er-
lennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
J die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht aus-
führbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
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