Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
§# 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die 88 4, 5, 6 
treten mit dem 25. August 1915 in Kraft. « 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Vorschriften 
über das Unbrauchbarmachen von gepulverten Kakago- 
schalen zum Genusse für Menschen. 
Vom 21. August 1915. 
(Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Kakao- 
schalen vom 19. August 1915.) 
Gepulverte Kakaoschalen und mit gepulverten Kakaoschalen vermischte Er- 
zeugnisse, die zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht werden sollen, sind 
mit kurz geschnittenem Strohhäcksel oder Heuhäcksel oder mit Spreu (Kaff) von 
Getreide oder Buchweizen gleichmäßig zu vermischen. Je 100 Gewichtsteilen von 
Schalen oder Schalengemischen sind 3 Gewichtsteile Häcksel oder 5 Gewichtsteile 
Spreu zuzusetzen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Zulassung von Motorbooten zum erkehr. 
Vom 29. Juli 1915. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Motorboote dürfen nach dem 15. August 1915 nur verkehren, wenn sie 
zum Verkehr zugelassen sind. 
§5 2. Die Zulassung eines Motorboots erfolgt auf Antrag des Eigentümers 
durch die für den ständigen Liegeplatz des Bootes zuständige höhere Verwaltungs- 
behörde auf jederzeitigen Widerruf, sofern für den Verkehr des Bootes ein öffent- 
liches Bedürfnis besteht. 
Ein öffentliches Bedürfnis darf nur anerkannt werden: 
1. für den Verkehr der Motorboote, die zur ausschließlichen Benutzung im 
Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Behörde bestimmt sind, 
2. für den Verkehr von Motorbooten, die ausschließlich für Rettungszwecke, 
im Feuerlöschdienst oder von gemeinnützigen Anstalten zur Kranken- 
beförderung benutzt werden, 
3. für den Verkehr von Motorbooten im Fährbetriebe sowie zur gewerbs- 
mäßigen Beförderung von Personen und Sachen, 
4. für den Verkehr anderer Motorboote, sofern von ihrer Zulassung die 
Ausübung eines im öffentlichen Interesse liegenden Berufs (Arzte, Tier- 
ärzte und dergleichen) abhängt. 
Die Zulassung von Motorbooten kann außerdem erfolgen, sofern ihr Verkehr 
zur Aufrechterhaltung gewerblicher Betriebe erforderlich ist. 
bri §s 3. Der Antrag ist von dem Eigentümer des Motorboots schriftlich anzu- 
ringen. 
Der Antrag muß enthalten: . 
1. den Namen und Wohnort des Eigentümers sowie den ständigen Liege- 
platz des Bootes, 
. die Firma, die das Boot hergestellt hat, 
. die Bestimmung des Bootes, 
. die Angaben der Länge über alles (größte Länge vom Vordersteven 
bis zum Achtersteven oder Hinterkante Spiegel) und der größten äußeren 
Breite des Bootes, 
  
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