Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
  
  
Erhebungsmuster. 
Viehzwischenzählung im Deutschen Reiche am 1. Oktober 1915. 
Staat: Gemeinde: 
Bezirk:.............·»., 
Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1915 
im räumlichen Verfügungsbereich einer Haushaltung (sei es auf dem Gehöfte selbst 
im Hause, Stalle, Scheune, Schuppen, Hofe und Garten, sei es in Außenwerken 
oder auf Wiese, Weide, Feld usw.) vorhandenen Viehes nach den untenbezeichneten 
Gattungen und Abteilungen. Dabei ist gleichgültig, wer Eigentümer des Viehes ist. 
auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird wie eigenes behandelt. Viehstücke, die vor- 
übergehend (auf Feisen Fuhren usw.) abwesend sind, sowie Viehstücke, die im Laufe 
des 1. Oktober verkauft werden, sind mit aufzuzeichnen. Dagegen ist Vieh, das im 
Laufe des Zähltags erst gekauft wird oder das nur zufällig und vorübergehend an- 
wesend ist, nicht mitzuzählen. 
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im 
Laufe des Zähltags eintreffende und in der Nacht vom 30. September zum 1. Ok- 
tober 1915 auf dem Transporte gewesene zum Schlachten oder Verkaufe bestimmte 
Vieh aufzuführen, sofern es nicht etwa erst am Zähltag gekauft wird. 
Bei den Pferden sind die Militärpferde nicht mitzuzählen. Als Militär- 
pferde gelten alle zu militärischen Zwecken gehaltenen Pferde, für welche Rationen 
in Natur oder in Gestalt von Geldvergütung oder gegen Bezahlung aus Magazinen 
der Militärverwaltung abgegeben werden. Pferde der Landgendarmerie gelten 
nicht als Militärpferde. 
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide 
oder in Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haus- 
haltung desjenigen, in dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auch wenn es nicht der 
Eigentümer ist. 
In der Nacht vom 30. September zum 1. Oktober 1915 sind vor- 
handen gewesen: 
I. Pferde (ohne Militärpferde): Anzahl 
Darunter: 
3 Jahr alte und ältere gedeckte Mutterstuten . 
Gesamtzahl — 
  
II. Rindvieh: 
1. Kälber unter 3 Monate aat...— 
2. Jungvieh 3 Monate bis noch nicht 2 Jahre alt□ — 
3. 2 Jahre altes und älteres Rindvieh, und zwar 
a) Bullen, Stiere und Ochsen 
b) Kühe (auch Färsen, Kalbinnn) 
  
Gesamtzahl (Summe zu Ill) - K 
III. Schafe: 
1. Unter 1 Jahr alte Schafe und Schaflämmer ———— 
2. 1 Jahr alte und ältere Schafböcbkee , 
3. 1 Jahr alte und ältere Mutterschafe (Zibbenen , 
4. 1 Jahr alte und ältere Hammel (Schöpse 
  
Gesamtzahl (Summe zu II) —— 
  
56
	        
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