Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Volksernährung. 
§ 5. Wer diese Verordnung oder die auf Grund des § 4 erlassenen Bestim. 
mungen oder Anordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf. 
hundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem 3. September 1915 in Kraft. Der Reichs. 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlachtviey 
keine Anwendung. · 
Miyflprcisr. 
Bekanntmachung « 
über die Höchstpreise für Brotgetreide. 
Vom 23. Juli 1915. 
(Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in 
der Fassung vom 17. Deze mber 1914.) 
§ 1. Der Preis für die Tonne inländischen Roggens aus der Ernte 1915 darf 
beim Verkaufe durch den Erzeuger nicht übersteigen in: 
Aacheen 230 Mark, 
Berllln 220 „ 
Braunschwlieg . ... 225 „ 
Brmen 225 „ 
Breslan 215 „ 
Brombergrggggg 215 „ 
Cassel 225 „ 
ChII . ..... 230 
Danzig.. .. .... 215 „ 
Dortmuddddddd 230 „ 
Dresssen 220 „ 
Duisbnggg 230 „ 
Emen 225 „ 
Erfitntrtrrr 225 „ 
Frankfurt aaaa. 230 „ 
Gleimisssss 215 „ 
Hamburg .. ......... 225 „ 
Hannoorer 225 „ 
Kie....c ... 225 „ 
Königsberg i. PFEE. 215 „ 
Leipzig... ...... 220 „ 
Magdebregg 220 „ 
Mannhieien 230 „ 
Mündhhen 230 „ 
Posen 215 „ 
Rostock... ... ..... 220 
Saarbrükenn 230 „ 
Schwerin .WIII. 220 „ 
Stettinn 220 „ 
Straßburg i.e. 230 „ 
Stuttgcgnt: . ... — 
Zwicannnnn 225 „
	        
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