Volksernährung.
§ 5. Wer diese Verordnung oder die auf Grund des § 4 erlassenen Bestim.
mungen oder Anordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf.
hundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem 3. September 1915 in Kraft. Der Reichs.
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Verordnung findet auf das aus dem Ausland eingeführte Schlachtviey
keine Anwendung. ·
Miyflprcisr.
Bekanntmachung «
über die Höchstpreise für Brotgetreide.
Vom 23. Juli 1915.
(Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in
der Fassung vom 17. Deze mber 1914.)
§ 1. Der Preis für die Tonne inländischen Roggens aus der Ernte 1915 darf
beim Verkaufe durch den Erzeuger nicht übersteigen in:
Aacheen 230 Mark,
Berllln 220 „
Braunschwlieg . ... 225 „
Brmen 225 „
Breslan 215 „
Brombergrggggg 215 „
Cassel 225 „
ChII . ..... 230
Danzig.. .. .... 215 „
Dortmuddddddd 230 „
Dresssen 220 „
Duisbnggg 230 „
Emen 225 „
Erfitntrtrrr 225 „
Frankfurt aaaa. 230 „
Gleimisssss 215 „
Hamburg .. ......... 225 „
Hannoorer 225 „
Kie....c ... 225 „
Königsberg i. PFEE. 215 „
Leipzig... ...... 220 „
Magdebregg 220 „
Mannhieien 230 „
Mündhhen 230 „
Posen 215 „
Rostock... ... ..... 220
Saarbrükenn 230 „
Schwerin .WIII. 220 „
Stettinn 220 „
Straßburg i.e. 230 „
Stuttgcgnt: . ... —
Zwicannnnn 225 „