Höchstpreise für Hafer.
5. Für Verkäufe von Gerste aus der Ernte 1914, die nach dem 23. Juli 1915
ctgeschlossen werden, gelten die Vorschriften dieser Bekanntmachung.
6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft
d an Stelle der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und
inn Ven vom 19. Dezember 1914 nebst der Anderung vom 26. März 1915.
Felger Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über die Höchstpreise für hafer.
Vom 23. Juli 1915.
D d des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in
* der Fassung vom 17. Dezember 1914.)
§ 1. Der Preis für die Tonne inländischen Hafers aus der Ernte 1915 darf
beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen.
#§#2. Die Höchstpreise erhöhen sich für die in der Zeit bis zum 1. Oktober 1915
gelieferten Mengen um fünf Mark für die Tonne.
Von diesem Zeitpunkt ab gelten die Höchstpreise des § 1 unverändert.
§ 3. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über-
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet
werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurück-
gegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche
bis zum Höchstbetrage von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft,
so darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig und für den Sack,
der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark zwanzig
Pfennig betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis
ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und
dem Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kauppreis
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen werden.
Die Höchsipreis schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer ver-
traglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Be-
förderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder
zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
§s 4. Für die beim Veiterverkaufe des Hafers zulässigen Zuschläge gilt der § 20
der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915.
§ 5. Für Verkäufe von Hafer aus der Ernte 1914, die nach) dem 23. Juli 1915
abgeschlossen werden, gelten die Vorschriften dieser Bekanntmachung.
§s 6. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung gelten nicht bei-Verkäufen:
a) von Saathafer aus landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in den letzten
zwei Jahren nachweislich mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben;
b) von Hafer, der durch die Kommunalverbände nach § 16 der Verordnung
über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 abgegeben
wird, sowie bei Weiterverkäufen dieses Hafers;
o) von Hafer, der auf Grund eines Erlaubnisscheins, den die Reichsfutter-
mittelstelle, in den Fällen des § 4 Nr. 1b, c unde der Verordnung über
die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle vom 23. Juli 1915 erteilt hat,
freihändig erworben wird.
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1) Berichtigung vom 5. März 1915.
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