Höchstpreise.
8 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft
und an Stelle der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer vom 13. Februar
1915. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung
über das Kußerkrafttreten der Bekanntmachung über die
Böchstpreise für Speisekartoffeln vom 15. FSebruar 1015.
Vom 26. August 1915.
(Auf Grund des § 7 Abs., 1 Satz 2 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für
Speisekartoffeln vom 15. Februar 1915.)
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom 15. Fe-
bruar 1915 tritt hiermit außer Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend die Kußerkraftsetzung der Bekanntmachung
über die Sestsetzung von höchstpreisen für Erzeugnisse
aus Kupfer, Messing und Hluminium vom 28. Dezember
1914 und der Bekanntmachung über die höchstpreise für
Erzeugnisse aus Rickel vom 15. Juni 1915.
Vom 13. August 1915.
(Auf Grund von §& 14 der Verordnung über die Höchstpreise für Kupfer, altes Mes-
sing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. De-
zember 1914.)
1. Die Bekanntmachung über die Festsetzung von Höchstpreisen für Er-
zeugnisse aus Kupfer, Messing und Aluminium vom 28. Dezember 1914,
2. die Bekanntmachung über die Hoöchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel
vom 15. Juni 1915
treten mit dem 18. August 1915 außer Kraft.
Bekanntmachung
gegen übermäßige Preissteigerung.
Vom 23. Juli 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§s 1. Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs-
und Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe, die
vom Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten, so
kann das Eigentum an ihnen durch Anordnung der Landeszentralbehörde oder der
von ihr bezeichneten Behörde auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person
übertragen werden.
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; das Eigentum
geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
8 2. Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises
und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungs-
behörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten 2 Wochen vor der
Bekanntgabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der Absicht
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