Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Reichsschiedsgericht. 
Aut die Erledigung des Zeugen= und Sachverständigenbeweises sowie auf die 
n"| u deeis der 8 weisaufnahme finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. r . 
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit 
m Ersuchen des Reichsschiedsgerichts oder seines Vorsitzenden um Aufnahme 
den Beweisen zu entsprechen. Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtshilfe 
boden die 8§ 158 bis 162, 166 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende 
Anwendung. 
Anm 10. woer jede Verhandlung soll eine Niederschrift gefertigt werden. Sie soll 
Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der 
Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung ent- 
“'*' Verhandlungsniederschrift wird den anwesenden Beteiligten behufs Ge- 
nehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und soll von ihnen unterschrieben 
werden. Wird sie genehmigt, so wird dies vermerkt. Wird die Genehmigung ver- 
sagt oder unterbleibt die Unterschrift, so soll der Grund angegeben werden. 
Die Verhandlungsniederschrift soll von dem Vorsitzenden und dem Schrift- 
führer unterschrieben werden. 
3 11. Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern und Reichsschatzamt), das zu- 
ständige Kriegsministerium beziehungsweise das Reichs-Marineamt können stets 
von dem Stande der Sache durch Akeneinsicht Kenntnis nehmen, zu den Ver- 
handlungen Vertreter entsenden und Anträge stellen. Sie sind durch den Vor- 
sitzenden des Reichsschiedsgerichts von den anstehenden Verhandlungen zu benach- 
ichtigen. » 
Hen übrigen Beteiligten kann der Vorsitzende die Akteneinsicht nach seinem 
Ermessen gestatten. 4„ 
§ 12. Das Reichsschiedsgericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, 
kam den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist die Tatsachen und 
Beweismittel, auf die sich ihr Anspruch stützt, in einem Schriftsatz niederzulegen 
und Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen oder Zeugen zu gestellen; 
dabei kann verlangt werden, daß der Schriftsatz von einem mit schriftlicher Voll- 
macht versehenen, bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt unter- 
schrieben ist. Die Frist soll nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als einen 
Monat betragen. 
Bei Versäumnis der Frist kann das Reichsschiedsgericht nach Lage der Sache 
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
§l 13. Das Reichsschiedsgericht ist nach freiem Ermessen in den ihm geeignet 
scheinenden Fällen befugt, ohne weitere Erhebungen auf Grund seiner Geschäfts- 
erfahrung zu entscheiden. 
§ 14. Die Verhandlungssprache ist deutsch. Eingaben und Schriftsätze, die 
nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, haben nur dann Anspruch auf Berück- 
sichtigung, wenn ihnen eine beglaubigte deutsche Ubersetzung beigefügt ist; das 
gleiche gilt für beigefügte Urkunden und sonstige Schriftstücke. 
8§ 15. Der Vorsitzende kann anberaumte Termine verlegen, Verhandlungen 
vertagen und Termine zur Verkündung der Entscheidung anberaumen. 
J 16. Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt 
die Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, 
nehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für 
## größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abge- 
gebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. , 
st. Der Berichterstatter stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt ab. Im übrigen 
immt das jüngere Mitglied vor dem älteren ab. 
 
	        
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