Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Kriegsjahre. 
8 17. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß im Namen des Reichs. 
Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder, welche bei der Entscheid 
mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Er ist mit 
Gründen zu versehen, wenn das Reichsschiedsgericht dies für angezeigt erachtet 
Der Beschluß wird mit der Eingangsformel « 
„Im Namen des Reichs“ 
ausgefertigt. Die Ausfertigung ist von dem Schriftführer zu beglaubigen. 
§ 18. Der Vorsitzende hat die Überweisung des festgestellten Ubernahmepreise 
an den Empfangsberechtigten binnen zwei Wochen nach Ergehen der Entscheidung 
zu veranlassen. , 
An deutsche und neutrale Beteiligte erfolgt die Überweisung durch Zahlung 
nach Anordnung des Vorsitzenden. Die Regelung der Überweisung an Angehörige 
feindlicher Staaten bleibt vorbehalten. 
Bestehen Zweifel über die Person des berechtigten Empfängers, so darf der 
Vorsitzende anordnen, daß der Übernahmepreis ganz oder teilweise unter Verzicht 
auf das Recht der Rücknahme bei der Reichsbank hinterlegt wird. 
§l 19. Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Loast. 
Auf Antrag können den Beteiligten notwendige Auslagen erstattet werden 
deren Betrag festzusetzen ist; die Entscheidung erfolgt, wenn sie nicht in dem Be- 
schlusse des Reichsschiedsgerichts (§ 17) getroffen ist, endgültig durch den Vorsitzenden. 
20. Die Mitglieder des Reichsschiedsgerichts erhalten bei Dienstverrichtungen 
außerhalb ihres Wohnsitzes aus Reichsmitteln Tagegelder und Reisekosten nach 
den Sätzen für vortragende Räte der obersten Reichsbehörden. 
Kllerhöchster Erlaß,, 
betreffend die Kurechnung der Jahre 1914 und 1015 
als RKriegsjahre. 
Vom 7. September 1915. 
Auf Ihren Bericht vom 3. September 1915 bestimme Ich auf Grund des § 17 
des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 und des § 7 des Mannschaftsver- 
sorgungsgesetzes vom gleichen Tage: 
Als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege gelten: 
1. die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz= und 
Polizeitruppen in den Schutzgebieten, die während des Krieges an einer 
Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer Belage- 
rung teilgenommen haben, gleichgültig, ob diese Teilnahme bei den 
deutschen oder den Streitkräften eines mit dem Deutschen Reiche ver- 
bündeten oder befreundeten Staates erfolgt ist, 
2. die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz= und 
Polizeitruppen, die, ohne vor den Feind gekommen zu sein (Ziffer 1), 
sich während des Krieges aus dienstlichem Anlaß mindestens zwei Monate 
im Kriegsgebiet aufgehalten haben. 
Als Kriegsgebiet sind anzusehen: " 
a) das Gebiet der Staaten, mit denen das Deutsche Reich und die mit ihm 
verbündeten oder befreundeten Staaten sich im Kriege befinden, ein- 
schließlich der Kolonien dieser Staaten und Luxemburg, 
b) sämtliche deutsche Schutzgebiete, 
o) die Gebietsteile des Deutschen Reichs und der mit ihm verbündeten oder 
befreundeten Staaten, soweit in ihnen kriegerische Operationen statt- 
gefunden haben, 
d) das gesamte Meeresgebiet und 
e) das Küstengebiet, 
soweit sie vom Feinde gefährdet sind. 
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