Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Beschlagnahmen. 
Bekanntmachung des Oberkommandos, 
betreffend Dorratserhebung und Beschlagnahme über 
Gummibereifung für RKraftfahrzeuge jeder Krt. 
Vom 16. Mai 1915. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß jede Übertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige 
Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 
6#9 Ziffer #b“ des Gesetzes über den Belugerungszusiand vom 4. Juni 18511) (oder 
Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 
1912, oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 
1915) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. 
bestraft wird, und daß Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat ver- 
fallen erklärt werden können. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
§ 1. Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab 
bis auf weiteres sämtliche Vorräte an Gummi-Bereifung (Decken, Schläuchen, 
Vollreifen) für Kraftfahrzeuge jeder Art, auch die an Fahrzeugen, für welche eine 
erneute Zulassungsbescheinigung nicht erteilt wird, befindliche Bereifung. 
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
8 2. Von dieser Verfügung betroffen werden: 
a) alle Personen und Firmen, die die in § 1 aufgeführten Gegenstände in 
Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undoder 
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, die 
solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem 
Gewahrsam undoder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; 
Tc) alle Empfänger (in dem unter a und b bezeichneten Umfang) solcher 
Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am 
Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter 
a und b aufgeführten Personen usw. in Gewahrsam undoder unter 
Zollaufsicht gehalten werden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs- 
räumen lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht 
unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungs- 
räume zu melden und gelten als bei diesen beschlagnahmt. 
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweig- 
sabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und 
zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen 
verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle 
befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. 
1) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei 
Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher 
lbertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere 
Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
2:) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Ver- 
hängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten 
Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift 
übertritt, oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze 
eine EJ. Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
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