Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Beschlagnahmen. 
auch wenn deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung 
usw., rüher be schlagnahmt wurden. Insoweit werden die früheren Einzel- 
#endl nahme-Verfügungen durch diese Bekanntmachung ersetzt. Dagegen bleiben 
" cbetroffenen Fabriken und Rohgummihändler bestehen: 
für de 1 die Anordnungen der seither zur Beschlagnahme ergangenen Rund- 
reiben; 
2 Ö6 über die Verwendung von Rohgummi zur Anfertigung bestimmter 
Waren erlassenen Verbote; 
3. die Verpflichtung zur monatlichen Einreichung der Bestands= und Ver- 
brauchsmeldung über Rohgummi usw. bei der Kriegsrohstoffabteilung, 
Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstraße 10, auf besonderem Formular. 
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 24. Juni 1915 (Meldetag), 
mitternachts 12 Uhr, bestehende tatsächliche Zustand maßgebend. 
b) Fur die im 838 Absatz c bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und 
Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 24. Juli 1915 etwa 
hinzukommenden Vorräte; bei den durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. 
jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden. 
d) Falls die im 5 aufgeführten Mindestmengen am 24. Juli 1915 nicht erreicht 
sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem 
Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. 
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nach- 
träglich unter die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem 
für diesen ihre Gültigkeit. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
§2. Melde pflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag 
ab bis auf weiteres s#üchiic Vorräte der nachstehend aufge führten Klassen in rohem, 
halbfertigem und fertigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämt- 
licher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im § 5 genannten Mindestmengen. 
I. Rohkautschuk usw. 
Klasse (roh und gereinigt; getrennt anzugeben). 
1 Parasorten und First latex. 
2 Mittlere Kautschuksorten. 
3 Geringe Kautschuksorten (wie Flake, Diambi, Palembang u. dgl.). 
4 Guttapercha. 
5 Balata. 
6 Mischungen, unvulkanisierte Abfälle und Reparaturplatte (getrennt anzugeben). 
II. Lösungen. 
7 Kautschuklösungen aus 1 bis 3. 
b) Nur melde pflichtig sun vom festgesetzten Meldetag an bis auf weiteres 
sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in rohem, halbfertigem 
und fertigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen 
vorhanden sind), mit Ausnahme der im § 5 genannten Mindestmengen. 
III. Zahngummi. 
Kasse IV. Altgummiabfälle. 
8 Fertige Zahngummi mit Cofferdam. 
9 Alte Autoreifen mit Nieten und 
ohne solche soweit diese nicht schon nach der Verfügung 
10 Alte Vollreifen mit Stahlband, B. I. 622/4. 15. K. R. A. betr. „Vorrats- 
11 Alte Vollreifen ohne Stahlband, erhebung und Beschlagnahme von Gummi- 
12 Laftschläuche, dunkel, bereifung für Kraftfahrzeuge“ gemeldet 
chwimmend, sind. 
13 en,i rot, 
  
  
  
  
  
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