Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
Bekanntmachung des Gberkommandos, 
betreffend Bestanderhebung und Beschlagnahme von alten 
Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoff- 
abfällen. 
Vom 31. Mai 1915. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß jede Übertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige 
Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Vorschrift 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 
§ 9 Ziffer „b“ des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 18511) oder 
Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 
1912 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, gegebenenfalls nach § 5 der Bekanntmachun 
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 mit den hier vorgesehenen Strafen 
elegt wird. 
  
Inkrafttreten der Verfügung. 
8 1. a) Die Verfügung tritt am 1. Juni 1915, mittags 12 Uhr, in Kraft. 
b) Für die in § 3 Absatz d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und 
Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
c) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 1. Juni 1915 
etwa hinzukommenden Vorräte; bei den durch § 5 betroffenen Personen, Gesell- 
schaften nUsw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten 
werden. 
4) Falls die in § 5 aufgeführten Mindestmengen am 1. Juni 1915 nicht erreicht 
sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem 
Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. 
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nach- 
träglich unter die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem 
für diesen ihre Gültigkeit. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
§s 2. a) Melde pflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Melde- 
tag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen 
(einerlei ob. Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind, mit 
—“3 der in § 5 bezeichneten Vorräte: 
asse 
1. Alte helle Kattun- und Barchentlumpen, sortiert und original. 
2. Alte mittelhelle Kattun- und Barchentlumpen, sortiert und original. 
3. Alt original bunt Kattun- und Barchentlumpen, ausgenommen gesondert 
gehaltene blaue, rote und schwarze baumwollene Lumpen, sowie solches 
Material, das ausschließlich für die Pappenfabrikation verwendbar ist. 
gaunsbmwohl, aus den Sorten der Klassen 1—3, ohne Zusatz von Ol her- 
gestellt. 
b) Nur melde pflichtig sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres 
sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, 
mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der in §5 5 be- 
zeichneten Vorräte: 
Klasse A. Alte baumwollene Lumpen: 
5. Alte weiße baumwollene Lumpen aller Art, ausgenommen gesondert ge- 
haltene Gardinen, Mull, gehäkelte und gestärkte Sachen. 
6. Alt trüb weiß Kattun, alle Sorten. 
  
# 
1) Siehe Anmerkung Seite 71. 
78
	        
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