Beschlagnahmen.
Alt weiß und trüb weiß baumwollgestrickt.
Alte blaue Kattun-Lumpen.
Alt Hosenzeug und Englisch Leder. . .
Alt bunt baumwollgestrickt und Trikotagen, original und in Farben sortiert,
außer schwarz.
B. Neue baumwollene Stoffabfälle:
1. Neue weiße Wäscheabschnitte, Kattun und Barchent, alle Qualitäten.
12 Neue helle, bunte und farbige Kattune und Barchent, original und sortiert,
v4 in allen Qualitäten, ausgenommen gesondert gehaltene rote, blaue und
schwarze Abfälle, sowie Segeltuche.
Englisch Leder. .
13" Zsssthaänxgollg aus den Sorten der Klassen 5—13, ohne Zusatz von Ol
*# hergestellt.
C. Unsortierte, sogenannte bunte Lumpen.
15. (Sammelware, nicht nach Stoffen und Farben geordnet.)
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
3. Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in
§ 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen
unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen für sich oder für andere
in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht
befinden;
Zqc) bel Kommunen, ösfentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet
werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die
Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht
befinden;
c) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufge führten
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht
gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs-
räumen lagern, sind, falls der Sfüneche seine Vorräte nicht unter
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume
zu melden und gelten, soweit sie unter § 2a aufge führt sind, bei diesen als
beschlagnahmt.
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufge-
führte Betriebe und Personen:
gewerbliche Betriebe: Papierfabriken, Kunstwoll= und Kunstbaumwoll-
fabriken, Wäschefabriken u. dergl.
Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kom-
missionäre u. dergl.,
Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte
Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen
haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben.
sell Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweig-
Keilen vorhanden Geigabrilen, Filialen, Zweigbureaus und dergl.), so ist die
Oauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen
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