Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Herstellungsverbot für Baumwollstoffe. 
Die Meldungen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. II) des 
iglichen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10, 
##m 15. Juni 1915 einschließlich einzureichen. (Die Briefe müssen ordnungs- 
on kiert sein.) 
ge meß seuse er sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Ver- 
r treffen. . .. 
fuguYebeBestföfinde sind in gleicher Weise wieder am 1. August aufzugeben unter 
Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. August. 
Bekanntmachung, 
betreffend herstellungsverbot für Baumwollstoffe. 
Vom Juni 1915. 
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den 
Kriegszustand vom 5. November 1912)1) wird folgendes 
Herstellungsverbot 
erlassen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
§* 1. Vom 1. August 1915 an dürfen bis auf weiteres folgende, ausschlie ßlich 
oder vorwiegend aus Baumwolle zu fertigende Web= und Wirkwaren ohne 
Unterschied, ob glatt, gemustert oder buntgewebt, nicht mehr hergestellt werden: 
1. Stoffe für Leib= und Bettwäsche: 
Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne 
unter Nr. 16 engl. oder über Nr. 32 ·engl. zu verwenden sind, ohne Rücksicht 
auf die Fadenstellung; ferner sämtliche Gewebe, zu deren Herstellung 
mehr als 5 Schäfte gebraucht werden. 
2. Stoffe für Haus= und Tischwäsche: 
Tischzeuge und Tischtücher, Servietten, Handtücher und Handtuchzeuge 
im Stück, Küchentücher, Scheuertücher, Staubtücher, Frottiergewebe, 
Inletts, Daunenköper, gerauhte Bettücher. 
3. Kleider= und Futterstoffe: 
a) Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne 
unter Nr. 16 oder über Nr. 32 engl. zu verwenden sind, ohne Rücksicht 
auf die Dichte der Fadenstellung; serner sämtliche Gewebe, zu deren 
Herstellung mehr als 5 Schäfte gebraucht werden. 
b) Stickereistoffe, Filets, Tülle, Spitzen, Schleierstoffe, Fransen; Kleider-= 
frottés, Kleidervelvets, plüsche und -samte. 
4. Stoffe für Inneneinrichtung: 
Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespannungsstoffe, Tapezierstoffe, 
Möbeldrelle, Läuferstoffe, Möbelplüsche, Tisch= und sonstige Decken, 
Fochangstoffe, Fellstoffe, Vorhangkretonnes, Madrasvorhänge, Gardinen 
aller Art. 
5. Stoffe für technische Artikel: 
wiche Treibriemen, Seile, Bindfaden, Walzentücher, Seihtücher, Käse- 
er. 
6. Bänder, Litzen, Riemen, Gurte, Besatzartikel und Posamente. 
7. Wirkwaren aller Art. 
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche den unter 1 bis 5 
aufgezählten Verwendungszwecken dienen und den aufgeführten Stoffen im wesent- 
ichen gleich sind, jedoch unter anderer Bezeichnung gehandelt werden. 
  
1) Siehe Anmerkung Seite 71. 
81
	        
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