Herstellungsverbot für Baumwollstoffe.
Die Meldungen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. II) des
iglichen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10,
##m 15. Juni 1915 einschließlich einzureichen. (Die Briefe müssen ordnungs-
on kiert sein.)
ge meß seuse er sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Ver-
r treffen. . ..
fuguYebeBestföfinde sind in gleicher Weise wieder am 1. August aufzugeben unter
Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. August.
Bekanntmachung,
betreffend herstellungsverbot für Baumwollstoffe.
Vom Juni 1915.
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den
Kriegszustand vom 5. November 1912)1) wird folgendes
Herstellungsverbot
erlassen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
§* 1. Vom 1. August 1915 an dürfen bis auf weiteres folgende, ausschlie ßlich
oder vorwiegend aus Baumwolle zu fertigende Web= und Wirkwaren ohne
Unterschied, ob glatt, gemustert oder buntgewebt, nicht mehr hergestellt werden:
1. Stoffe für Leib= und Bettwäsche:
Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne
unter Nr. 16 engl. oder über Nr. 32 ·engl. zu verwenden sind, ohne Rücksicht
auf die Fadenstellung; ferner sämtliche Gewebe, zu deren Herstellung
mehr als 5 Schäfte gebraucht werden.
2. Stoffe für Haus= und Tischwäsche:
Tischzeuge und Tischtücher, Servietten, Handtücher und Handtuchzeuge
im Stück, Küchentücher, Scheuertücher, Staubtücher, Frottiergewebe,
Inletts, Daunenköper, gerauhte Bettücher.
3. Kleider= und Futterstoffe:
a) Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette, sei es in Schuß — Garne
unter Nr. 16 oder über Nr. 32 engl. zu verwenden sind, ohne Rücksicht
auf die Dichte der Fadenstellung; serner sämtliche Gewebe, zu deren
Herstellung mehr als 5 Schäfte gebraucht werden.
b) Stickereistoffe, Filets, Tülle, Spitzen, Schleierstoffe, Fransen; Kleider-=
frottés, Kleidervelvets, plüsche und -samte.
4. Stoffe für Inneneinrichtung:
Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespannungsstoffe, Tapezierstoffe,
Möbeldrelle, Läuferstoffe, Möbelplüsche, Tisch= und sonstige Decken,
Fochangstoffe, Fellstoffe, Vorhangkretonnes, Madrasvorhänge, Gardinen
aller Art.
5. Stoffe für technische Artikel:
wiche Treibriemen, Seile, Bindfaden, Walzentücher, Seihtücher, Käse-
er.
6. Bänder, Litzen, Riemen, Gurte, Besatzartikel und Posamente.
7. Wirkwaren aller Art.
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche den unter 1 bis 5
aufgezählten Verwendungszwecken dienen und den aufgeführten Stoffen im wesent-
ichen gleich sind, jedoch unter anderer Bezeichnung gehandelt werden.
1) Siehe Anmerkung Seite 71.
81