Militärische Anordnungen.
Die Herstellung der unter das vorstehende Verbot fallenden Waren ist nach ##
vor erlaubt, wenn hierzu ausschlie ßlich Garne von Nr. 60 engl. errn aushe
Verwendung finden.
§2. Das Verbot erstreckt sich nicht auf Web= und Wirkwaren irgend.
welcher Art, welche
1. in der Zeit bis zum 1. August 1915 zur Erfüllung von unmittelbaren
oder mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder der Marineverwaltun
in Arbeit genommen waren, r
2. ab 1. August 1915 durch den Kriegsausschuß der Baumwollindustrie
dessen Gründung in Aussicht genommen ist, zur Vergebung gelangen,
3. aus Rohstoffen oder Halberzeugnissen gefertigt werden, welche nachweislich
erst nach dem 15. Juni 1915 vom Ausland nach Deutschland eingeführ
worden sind.
§ 3. Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirtschafts-
lebens können Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, insbesondere der unter
Siffer 5 aufge führten technischen Artikel, durch das Königl. Preuß. Kriegsministerium
iegsrohstoffabteilung (Sektion W II), Berlin 8W 48, Verlängerte Hedemann-
straße 9/10, bewilligt werden.
Strafandrohung.
84. Wer das in 9 1 ausgesprochene Hersiellungsverbot. übertritt oder zu solcher
Übertretung auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach allgemeinen Straf.
gesetzen eine höhere Strafe verwirkt. ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Bekanntmachung des GOberkommandos,
betreffend Bestandserhebung für Baumwolle und Baum-
wollerzeugnisse (halbwollene und wollene Männerunter-
kleidung eingeschlossen).
Vom 27. Juli 1915.
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvoll-
ständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen
Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver-
wirkt sind, nach § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 19154) bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung
des Betriebes anordnen.
Inkrafttreten der Verordnung.
#§ 1. Die Verordnung tritt am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
1) Siehe Anmerkungen 1—3 auf Seite 71.
82