Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zwei 
stellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Ha ih- 
stelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen u " 
für die Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchuh 
sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu melden. " 
Melde pflicht. 
§4. Die von dieser Verordnurg betroffenen Gegenstände sind von den: 
§ 3 Bezeichneten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Besiim. 
mungen zu melden. · 
Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, vochan. 
denen Vorräte bis zum 12. August zu erstatten. 
Die folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages einez 
jeden zweiten Monats vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monatz 
— bei der zweiten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915 — zu erstatten. 
Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in § 2 auf. 
geführten Gegenständen anzugeben; bei den folgenden Meldungen nur de 
Vorräte der in § 2 unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. 
Meldescheine. 
§* 5. Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für 
Baumwolle und Baumwollerzeugnisse zu erfolgen. Die Meldescheine für die erse 
Bestandsmeldung sind unverzüglich nach erfolgter Bekanntmachung gegen- 
wärtiger Verordnung, für die späteren Meldungen rechtzeitig bei dem „Königl. 
Kriegsministerium, Kriegsrohstoffabteilung, Webstoffmeldeamt", Ber- 
lin 8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu verlangen; die Anforderung 
hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes ent- 
halten darf, als die Ülberschrift: „Betrifft Meldescheine für Baumwolle und 
Baumwollerzeugnisse“ und die de utliche Unterschrift und Firmenstempel mit ge- 
nauer Adresse. 
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzu- 
geben. 
In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittelt 
werden können, sind schätzungsweise Angaben einzutragen mit dem besonderen 
Vermerk, daß die Angaben geschätzt sind. 
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das 
Kgl. Kriegsministerium, Kriegsrohstoffabteilung, Sektion W. UI, 
Berlin 8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10, 
einzusenden. Auf die Vorderseite der zur lbersendung von Meldescheinen benutzten 
Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Baumwolle 
und Baumwollerzeugnisse“. 
Besondere Meldebestimmungen. 
#§ 6. Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage 
aber schon abgesandten Vorräte sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang 
zu melden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigen- 
tümers und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Soweit Rohbaumwolle oder Baumwollgarne nach dem 15. Juni 1915 aus 
dem Auslande einge führt sind, hat der Melde pflichtige dies bei Erstattung 
der Meldung anzugeben und auf Verlangen des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohseoff= 
Abteilung, den Nachweis dafür zu erbringen. . »« 
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das Kriegsministerium, 
Kriegs-Rohstoss-Abteilung, Sektion W. II, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemam 
straße 9/10, zu richten; die Anfragen müssen auf dem Briefumschlag sowie beim 
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