Militärische Anordnungen.
wollabgängen und Baumwollgespinsten nicht berührt werden, wonach die Bei
mischung von regelrechter Baumwolle oder Baumwollabgängen bei der Verar.
beitung der freigelassenen Baumwollabfälle im Spinnverfahren verboten ist.
III.
Überschreitungen dieser Ausnahmebewilligung fallen unter die Strafbestim.
mungen des 8 4 des Herstellungsverbotes für Baumwollstoffe oder unter die Straf.
bestimmungen der in der Einleitung der Bekanntmachung betreffend Veräußenm
Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baum-
wollgespinsten aufgeführten Gesetze und Verordnungen.
Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung. A. m. W. b.
Bekanntmachung des Gberkommandos,
betreffend Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen und
Erzeugnissen aus Bastfasern (Jute, Slachs, Ramie, euro-
päischer hauf und überseeischer hanf).
Vom 27. Juli 1915.
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvoll.
ständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur Übertretung der erlassenen Vor-
schrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirtt
sind, nach § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Jui
1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912 oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915)) bestraft wird; auch kann der Militärbefehlshaber die Schlie.
ßung des Betriebes anordnen.
Inkrafttreten der Verordnung.
5 1. Die Verordnung tritt am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
§ 2. Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einerlei, ob Vor
2 deiner, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) an folgenden Gegen
tänden:
1.2) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet), geknickt, geschwun
gen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall;
2.2) F oder teilweise aus Bastfasern hergestellte Garne und Zwirne;
3.2) Seilerwaren wie Bindfäden, Bindegarne, Kordel, Schnüre, Strick
Leinen, Seile, Taue, Transportbänder, Bandseile, Gurte u. a.; »
4.2)alleganzoderteilweiseausBaftfafemhergestelltenGewebe,welcher
Heeresbedarf in Betracht kommen. Diese sind alle glatten oder streifi
gemusterten Gewebe in rohem, gebleichtem, imprägniertem und ge-
färbtem Zustande, welche mit nicht mehr als 5 Schäften hergestellt sin
und in denen keine seineren Garne als Leinengarnnummer 30 eng
oder bei mit Baumwolle gemischten Geweben keine feineren Garne #a
Baumwollgarnnummer 32 engl. verwendet worden sind;
5.2) leere Säcke, ganz oder teilweise- aus Bastfasern hergestellt, und zwar al
ungebrauchten Säcke und alle für mentschliche oder tierische Nahrung
mittel gebrauchten Säcke.
1) Siehe Anmerkungen 1—3 auf Seite 71. *“
Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im #
aufgeführt.