Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen. 
Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verordnung behüren: 
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, die außereuropäischen 
Hänfe wie Manilahanf, Sisalhanf, indischer Hanf, Neuseelandflachs und 
andere Seilerfasern; ferner alle bei der Bearbeitung von Fasern ent- 
stehenden Wergarten und spinnfähigen Abfälle. 
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
3. Von dieser Verordnung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in 
z 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, 
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen 
unter Zollaufsicht befinden; 
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirt- 
schaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen 
für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei 
ihnen unter Zollaussicht befinden; 
c) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in 
deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet 
werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die 
Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zoll- 
aufsicht befinden; " 
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie 
oder andere bestimmte Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art in Ge- 
wahrsam genommen haben, auch wenn sie kein Handelsgewerbe be- 
treiben; 
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände 
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf 
dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten 
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam, oder unter Zollausfsicht 
gehalten werden. 
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend auf- 
geführte Betriebe und Personen: 
gewerbliche Betriebe: wie z. B. Faserbereitungsanstalten, Spinnereien, 
Webereien, Zwirnereien, Färbereien, Bleichereien, Wäschefabriken, 
Konfektionshäuser, Plan= und Säckefabriken, Seilerwarenfabriken, 
Seilereien, Netzfabriken; 
Hemrekkbetreebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spediteure, Kommissio- 
näre usw.; 
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw. 
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben de Hauptstelle Zweig- 
stellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dergl.), so ist die Haupt- 
stelee zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch 
für die Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem 
sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen haben einzeln zu melden. 
Melde pflicht. 
#6 4. Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände sind von den in 
63 Bezeichneten (Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestim- 
mungen zu melden. 
Die erste Meldung ist für die am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, vorhan- 
denen Vorräte bis zum 12. August zu erstatten. 
Diee folgenden Meldungen sind für die bei Beginn des ersten Tages eines 
seden zweiten Monats vorhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden Monats 
bei der zweiten Meldung demnach bis zum 10. Oktober 1915 — zu erstatten. 
  
  
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