Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
Meldescheine. 
§5. Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von sämtlichen in § 2 an 
geführten Gegenständen anzugeben; bei den folgenden Meldungen nur die Worallt 
der in §& 2 unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegenstände. 
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Bast. 
fasern und Bastfasererzeugnisse zu erfolgen. Die Meldescheine für die erste Bestande 
meldung sind unverzüglich nach erfolgter Bekanntmachung gegenwärtiger Ver- 
ordnung, für die späteren Meldungen entsprechend frühzeitig, bei dem Webstoff. 
meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Kriegsministeriums, Beun 
SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu verlangen. Die Anforderung hat auf 
einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf ab 
die Kopfschrift: „Betrifft Meldescheine für Bastfasern“, die kurze Anforderung der 
Meldescheine und die deutliche Unterschrift und Firmenstempel mit genauer Adresse 
6 Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoffbezeichnungen getrennt anzu. 
geben. 
In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder Mengen nicht ermittel. 
werden können, sind schätzungsweise Angaben einzutragen, mit dem besonderen 
Vermerk, daß die Angaben geschätzt sind. 
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das 
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Kgl. Kriegs-Ministeriums, 
Berlin 8W. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, 
einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Übersendung von Meldescheinen benutzten 
Brieumschläge ist der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Bastfasern“. 
Besondere Meldebestimmungen. 
§* 6. Flachsstroh und Hanfstroh, welche am Stichtage noch nicht 
geerntet sind, müssen schätzungsweise gemeldet werden. Die genaue 
Meldung ist sofort nach der Einerntung unter Abzug des Gewichtes 
des Samens vorzunehmen. 
Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon 
abgesandten Vorräte sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang zu melden. 
Außer den Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, 
die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (§§ 3 und 4) befinden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigen- 
tümers, und die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Soweit Rohstoffe oder Garne nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslande 
einge führt sind, hat der Meldepflichtige dies bei Erstattung der Meldung anzu- 
geben und auf Verlangen des Kriegsministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, den 
Nachweis dafür zu erbringen. 
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen, sind an das Westboffmelde- 
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, 
Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten; die Anfragen müssen auf dem Brief- 
umschlag sowie am Kopf des Briefes den Vermerk enthalten: „Betrifft Bestands- 
aufnahme für Bastfasern“. 
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlanger 
dem Webstoffmeldeamt zu übersenden. 
Lagerbuch. 
J. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jed 
Anderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Beaustragten der Polizei= und Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung de 
Lagerbuches, sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten. 
 
	        
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